(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in allen Zonen:
a) das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
b) das Betreten und Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf den Fischotter; die Fütterung jagdbarer Wildenten ist nur bei Bedarf vom 1. September bis 31. März im Ausmaß von 20 l ausgebrachter Futtermenge pro 50 lfm oder pro Futterstelle entlang der Fließgewässer zulässig, wobei die Futterstellen einen Mindestabstand von 50 m zueinander aufweisen müssen;
d) der rechtmäßige Betrieb sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Brücken, Wege, Gebäude, Häfen und öffentliche Länden in der Donau, Wasserleitungen, Hochwasserschutzanlagen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
e) Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung, ausgenommen Eingriffe in die Gewässersohle;
2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
a) das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten sowie Befahren mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, der jeweils zuständigen Gewässerbezirke, des Forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, der Fischereiberechtigten und Fischereiausübenden sowie der via donau (Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) und durch von ihnen Beauftragte;
b) Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen aller Art sowie der anderen Gewässer mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren;
- die Fütterung von Fischen in Augewässern;
d) die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung) sowie Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
e) die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
f) die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs-, Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung), unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
g) die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
h) die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m – bei Kopfweiden nur in Abstimmung mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
i) die rechtmäßige landwirtschaftliche Bewirtschaftung;
3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
a) die Kronenpflege an Obstbäumen in den Ottensheimer Streuobstwiesen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
b) die Neupflanzung von Obstbäumen, das mechanische Freihalten einer Baumscheibe mit einem Meter Durchmesser für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren nach der Pflanzung in den Ottensheimer Streuobstwiesen sowie das Verabreichen einer Startdüngung in Form von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger bei einer Neupflanzung im Ausmaß von max. 0,6 kg N/Baum;
c) die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung; ausgenommen sind das Entfernen von Obstbäumen, der Wiesenumbruch sowie die Ackernutzung in einer Entfernung von weniger als 5 m vom Stammmittelpunkt von Obstbäumen;
d) auf den in den Anlagen als Zone B 1 gekennzeichneten Flächen:
- die dreimalige landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Form von Beweidung oder Mahd, wobei auf 50 % der Flächen eines Betriebs im Europaschutzgebiet die Beweidung erst nach dem 1. Juni eines jeden Jahres und die erste Mahd nach dem 7. Juni eines jeden Jahres zulässig ist;
- das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 60 kg N/ha, wobei der durch die Beweidung bedingte Stickstoffanfall dabei zu berücksichtigen ist; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von max. 15 m³/ha zulässig;
e) die zweimalige Mahd auf der in den Anlagen als Zone B 2 gekennzeichneten Fläche;
4. über die unter Z 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen hinaus in der Zone C die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin.
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