LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung, mit der der "Wasserwald Traun" in der Stadt Traun als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

In Kraft seit 16. Juni 2021
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Wasserwald Traun“ in der Stadt Traun, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. die ein- bis zweimalige Mahd zwischen dem 14. Juli und dem 1. November eines jeden Jahres sowie vor diesem Zeitraum im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

3. das Betreten;

4. das Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen befestigten Wegen;

5. das Befahren im Rahmen der erlaubten Nutzungen und Instandhaltungsmaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;

6. die Probeentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken;

7. Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche bis 1.000 m²;

8. die Pflege der Waldfläche, insbesondere die Aufforstung mit autochthonen Gehölzarten, die Entnahme nichtautochthoner Gehölze sowie Auflichtungsmaßnahmen zur Steigerung der Biodiversität;

9. Pflanzungen mit regionalen Obstsorten im Bereich der Wiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

10. die Errichtung und Instandhaltung von Informationsschildern, Lehrpfaden und Themenwegen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

11. der Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, die Sanierung, die Reparatur und die Instandhaltung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen;

12. Maßnahmen zur Grundwassererkundung und zur Verbesserung der Wasserqualität;

13. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

14. das Aufstellen von max. 20 Bienenstöcken.

§ 3 § 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans gemäß § 4 ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen die Erhaltung und weitere Verbesserung der artenreichen Flora und der Insektenwelt zu gewährleisten.

§ 4 § 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Die offenen Flächen sind jährlich frühestens ab dem 14. Juli abzumähen; abhängig vom

- Termin der ersten Mahd

- dem nachfolgenden Aufwuchs

- dem Aufkommen unerwünschter Pflanzenarten (insbesondere Neophyten)

ist eine zweite Mahd durchzuführen. Die Festlegung der genaueren Mahdzeitpunkte bzw. ob eine zweite Mahd durchzuführen ist, obliegt der Naturschutzbehörde.

2. Sollte sich die mit dem Schutzzweck angestrebte Artenvielfalt nicht der Zielsetzung entsprechend entwickeln oder sollten sich unerwünschte Arten nicht erfolgreich bekämpfen lassen, kann die Naturschutzbehörde eine frühere Mahd als vor dem 14. Juli veranlassen.

3. Insbesondere die am Ostrand des zentralen offenen Teils gelegenen Waldränder sind durch Mahd in Kombination mit einer teilweisen Gehölzentnahme in einem halboffenen Zustand zu halten.

4. Invasive Baumarten, insbesondere die Robinie und der Götterbaum, sind aus dem Naturschutzgebiet sukzessive zu entfernen, zumindest an ihrer weiteren Verbreitung zu hindern.

5. Das Mähgut ist nach einer allfälligen Trocknung auf der Fläche möglichst rasch abzutransportieren.

6. Von jeglicher Düngung ist abzusehen.

§ 5 § 5

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2