Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. die ein- bis zweimalige Mahd zwischen dem 14. Juli und dem 1. November eines jeden Jahres sowie vor diesem Zeitraum im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
3. das Betreten;
4. das Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen befestigten Wegen;
5. das Befahren im Rahmen der erlaubten Nutzungen und Instandhaltungsmaßnahmen im unbedingt erforderlichen Ausmaß;
6. die Probeentnahme zu wissenschaftlichen Zwecken;
7. Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche bis 1.000 m²;
8. die Pflege der Waldfläche, insbesondere die Aufforstung mit autochthonen Gehölzarten, die Entnahme nichtautochthoner Gehölze sowie Auflichtungsmaßnahmen zur Steigerung der Biodiversität;
9. Pflanzungen mit regionalen Obstsorten im Bereich der Wiesen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
10. die Errichtung und Instandhaltung von Informationsschildern, Lehrpfaden und Themenwegen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
11. der Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, die Sanierung, die Reparatur und die Instandhaltung von bestehenden Einrichtungen und Anlagen;
12. Maßnahmen zur Grundwassererkundung und zur Verbesserung der Wasserqualität;
13. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
14. das Aufstellen von max. 20 Bienenstöcken.
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