Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Die offenen Flächen sind jährlich frühestens ab dem 14. Juli abzumähen; abhängig vom
- Termin der ersten Mahd
- dem nachfolgenden Aufwuchs
- dem Aufkommen unerwünschter Pflanzenarten (insbesondere Neophyten)
ist eine zweite Mahd durchzuführen. Die Festlegung der genaueren Mahdzeitpunkte bzw. ob eine zweite Mahd durchzuführen ist, obliegt der Naturschutzbehörde.
2. Sollte sich die mit dem Schutzzweck angestrebte Artenvielfalt nicht der Zielsetzung entsprechend entwickeln oder sollten sich unerwünschte Arten nicht erfolgreich bekämpfen lassen, kann die Naturschutzbehörde eine frühere Mahd als vor dem 14. Juli veranlassen.
3. Insbesondere die am Ostrand des zentralen offenen Teils gelegenen Waldränder sind durch Mahd in Kombination mit einer teilweisen Gehölzentnahme in einem halboffenen Zustand zu halten.
4. Invasive Baumarten, insbesondere die Robinie und der Götterbaum, sind aus dem Naturschutzgebiet sukzessive zu entfernen, zumindest an ihrer weiteren Verbreitung zu hindern.
5. Das Mähgut ist nach einer allfälligen Trocknung auf der Fläche möglichst rasch abzutransportieren.
6. Von jeglicher Düngung ist abzusehen.
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