LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der Mindestemissionsstandards für den Betrieb von Taxifahrzeugen in Teilen des Stadtgebiets von Linz angeordnet werden

Verordnung, mit der Mindestemissionsstandards für den Betrieb von Taxifahrzeugen in Teilen des Stadtgebiets von Linz angeordnet werden

In Kraft seit 03. Januar 2020
Up-to-date

§ 1 § 1 Ziel der Verordnung

Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen im Bereich des Stadtgebiets von Linz sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die in der Verordnung angeordneten Maßnahmen soll die Einhaltung des nach § 9a Abs. 1 IG-L verbindlich festgelegten Jahresmittelwerts von 40 µg/m³ für Stickstoffdioxid gewährleistet werden.

§ 2 § 2 Sanierungsgebiet

(1) Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird das mit der nachfolgenden Beschreibung abgegrenzte Stadtgebiet von Linz festgelegt:

- Die Grenze im Westen bildet die B 139, beginnend beim Nordportal des Römerbergtunnels und endend bei der Westbahnbrücke, wo die Waldeggstraße in die Brücke einmündet (einschließlich des Bereichs der genannten Straßen),

- die Grenze im Süden verläuft ab der Westbahnbrücke entlang Autobahn A 7 Mühlkreis Autobahn (ohne die Bereiche der genannten Straßen),

- die Grenze im Osten verläuft weiter entlang der A 7 Mühlkreis Autobahn bis zur VÖEST-Brücke (ohne dem Bereich der A 7 Mühlkreis Autobahn),

- die Grenze im Norden verläuft von der VÖEST-Brücke entlang der A 7 Mühlkreis Autobahn, weiter entlang der B 126 Leonfeldnerstraße bis zu Straßenkilometer 1, von dort entlang der Leonfeldnerstraße (stadteinwärts) bis zur Kreuzung Weilgunystraße (jeweils ohne den Bereich der Straßen), weiter entlang der Leonfeldnerstraße bis zur Kreuzung Freistädterstraße, weiter entlang der Freistädterstraße bis zur Kreuzung Hauptstraße, weiter entlang der Hauptstraße bis zur Kreuzung Jägerstraße, weiter entlang der Jägerstraße bis zur Kreuzung Stadlbauerstraße, über die Stadlbauerstraße bis zur Kreuzung Kaarstraße, weiter entlang der Kaarstraße bis zur Kreuzung Landgutstraße, weiter entlang der Landgutstraße bis zur Kreuzung mit der B 127 Rudolfstraße, weiter entlang der B 127 bis zur Kreuzung Obere Donaustraße, Straßenkilometer 3,452, von dort in direkter Linie die Donau querend bis zur Kreuzung der B 129 mit der B 139 (einschließlich des Bereichs der Straßen).

(2) Die Grenzen des im Abs. 1 beschriebenen Gebiets sind in Anlage 1 dieser Verordnung als Plan dargestellt.

§ 3 § 3 Mindestemissionsstandards für Taxis

(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die der Abgasklasse EURO 3 (§ 3 Abs. 4 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger und benzinbetriebenen Taxifahrzeugen, die der Abgasklasse EURO 2 (§ 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger entsprechen, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Sanierungsgebiets sowie das Halten und Parken in diesem ab dem 1. Juli 2020 nicht gestattet.

(2) Taxifahrzeuge die im Sanierungsgebiet in Ausübung ihres Gewerbes betrieben werden, sind ab dem 1. Juli 2020 gemäß IG-L-Abgasklassen - Kennzeichnungsverordnung AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, mit einer ihrer jeweiligen Abgasklasse entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.

(3) Das Fahrverbot nach Abs. 1 gilt nicht für historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.

§ 4 § 4 Bezugnahme auf Richtlinien

Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 1996/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität, die Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft und die Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa umgesetzt.

§ 5 § 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1