(1) Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird das mit der nachfolgenden Beschreibung abgegrenzte Stadtgebiet von Linz festgelegt:
- Die Grenze im Westen bildet die B 139, beginnend beim Nordportal des Römerbergtunnels und endend bei der Westbahnbrücke, wo die Waldeggstraße in die Brücke einmündet (einschließlich des Bereichs der genannten Straßen),
- die Grenze im Süden verläuft ab der Westbahnbrücke entlang Autobahn A 7 Mühlkreis Autobahn (ohne die Bereiche der genannten Straßen),
- die Grenze im Osten verläuft weiter entlang der A 7 Mühlkreis Autobahn bis zur VÖEST-Brücke (ohne dem Bereich der A 7 Mühlkreis Autobahn),
- die Grenze im Norden verläuft von der VÖEST-Brücke entlang der A 7 Mühlkreis Autobahn, weiter entlang der B 126 Leonfeldnerstraße bis zu Straßenkilometer 1, von dort entlang der Leonfeldnerstraße (stadteinwärts) bis zur Kreuzung Weilgunystraße (jeweils ohne den Bereich der Straßen), weiter entlang der Leonfeldnerstraße bis zur Kreuzung Freistädterstraße, weiter entlang der Freistädterstraße bis zur Kreuzung Hauptstraße, weiter entlang der Hauptstraße bis zur Kreuzung Jägerstraße, weiter entlang der Jägerstraße bis zur Kreuzung Stadlbauerstraße, über die Stadlbauerstraße bis zur Kreuzung Kaarstraße, weiter entlang der Kaarstraße bis zur Kreuzung Landgutstraße, weiter entlang der Landgutstraße bis zur Kreuzung mit der B 127 Rudolfstraße, weiter entlang der B 127 bis zur Kreuzung Obere Donaustraße, Straßenkilometer 3,452, von dort in direkter Linie die Donau querend bis zur Kreuzung der B 129 mit der B 139 (einschließlich des Bereichs der Straßen).
(2) Die Grenzen des im Abs. 1 beschriebenen Gebiets sind in Anlage 1 dieser Verordnung als Plan dargestellt.
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