(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die der Abgasklasse EURO 3 (§ 3 Abs. 4 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger und benzinbetriebenen Taxifahrzeugen, die der Abgasklasse EURO 2 (§ 3 Abs. 3 IG-L-Abgasklassen-Kennzeichnungsverordnung - AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014) oder niedriger entsprechen, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Sanierungsgebiets sowie das Halten und Parken in diesem ab dem 1. Juli 2020 nicht gestattet.
(2) Taxifahrzeuge die im Sanierungsgebiet in Ausübung ihres Gewerbes betrieben werden, sind ab dem 1. Juli 2020 gemäß IG-L-Abgasklassen - Kennzeichnungsverordnung AbgKlassV, BGBl. II Nr. 120/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2014, mit einer ihrer jeweiligen Abgasklasse entsprechenden Abgasklassen-Kennzeichnungsplakette zu kennzeichnen.
(3) Das Fahrverbot nach Abs. 1 gilt nicht für historische Fahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019.
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