Oö. BVB-Übertragungsverordnung Linz/Linz-Land
§ 1Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
§ 2§ 2Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz
§ 3§ 3Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Vorwort
§ 1 § 1 Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Statutarstadt Linz auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Oö. Jagdgesetz, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen.
(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen:
1. Angelegenheiten nach den §§ 108 bis 119 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
2. Angelegenheiten betreffend die Untersuchung und deren Bestätigung nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie nach § 4 AIDS-Gesetz 1993, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
3. Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 6 Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
4. Angelegenheiten nach den §§ 29 und 40a Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
(Anm: LGBl. Nr. 28/2022)
§ 2 § 2 Übertragung behördlicher Zuständigkeiten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz
(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:
1. Angelegenheiten nach dem Oö. Fischereigesetz, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide.
2. Angelegenheiten nach dem Tuberkulosegesetz sowie der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 6, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesen Bestimmungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
(2) In den Angelegenheiten nach § 8a Suchtmittelgesetz - SMG, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
§ 3 § 3 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, obliegt ab diesem Zeitpunkt der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Behörde. Davon ausgenommen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welche von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen sind.