(1) In folgenden Rechtsmaterien wird in sämtlichen Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:
1. Angelegenheiten nach dem Oö. Fischereigesetz, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide.
2. Angelegenheiten nach dem Tuberkulosegesetz sowie der Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, mit Ausnahme von § 1 Abs. 1 Z 6, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesen Bestimmungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
(2) In den Angelegenheiten nach § 8a Suchtmittelgesetz - SMG, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
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