(1) In sämtlichen Angelegenheiten nach dem Oö. Jagdgesetz, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz sowie der Vollstreckung aller nach diesem Gesetz erlassenen Bescheide, wird die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen.
(2) In folgenden Rechtsmaterien wird in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister der Statutarstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde auf die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen:
1. Angelegenheiten nach den §§ 108 bis 119 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
2. Angelegenheiten betreffend die Untersuchung und deren Bestätigung nach den Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über gesundheitliche Vorkehrungen für Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie nach § 4 AIDS-Gesetz 1993, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
3. Angelegenheiten nach § 1 Abs. 1 Z 6 Oö. Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
4. Angelegenheiten nach den §§ 29 und 40a Eisenbahngesetz 1957 - EisbG, ausgenommen der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung der verhängten Strafen in diesem Zusammenhang.
(Anm: LGBl. Nr. 28/2022)
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