(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, obliegt ab diesem Zeitpunkt der nach den §§ 1 und 2 zuständigen Behörde. Davon ausgenommen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsstrafverfahren sowie Verwaltungsvollstreckungsverfahren, welche von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen sind.
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