LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking“

V Naturschutzgebiet und Landschaftspflegeplan „Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking“

In Kraft seit 28. Juli 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der „Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking“ in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks;

2. die Mahd der Halbtrockenrasen ab dem 1. Juli eines jeden Jahres sowie eine zweite herbstliche Mahd;

3. die uneingeschränkte Nutzung der natürlich aufkommenden Gehölze;

4. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragten Personen;

5. das Befahren im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in der Form, dass es zu keiner Zerstörung der Grasnarbe kommt;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Anlage von Wildfütterungen und Hochständen (die Anbringung von Salzlecken ist erlaubt);

7. die Instandhaltung bestehender Einrichtungen und Anlagen, insbesondere des über die Grundstücke 812/3, 813/1 und 814 verlaufenden Feldweges;

8. die Anlage von Naturteichen auf den im Schutzgebiet befindlichen Teilen der Grundstücke 812/3, 813/1, 814 und 800, wobei hinsichtlich der Ausformung und Tiefe der Teiche das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen ist;

9. Maßnahmen zur Entwicklung des Umgehungsgerinnes im unbedingt erforderlichen Ausmaß auf den Grundstücken 800 und 816/1, soweit sie das Naturschutzgebiet direkt oder indirekt betreffen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

10. das Reiten und Betreten auf den nördlich des Grundwasser-Sammelgerinnes gelegenen Teilflächen.

§ 3 § 3

Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans und der Pflegemaßnahmen gemäß § 4 ist die Erhaltung der bestehenden und die Schaffung von weiteren Halbtrockenrasen sowie die Schaffung von Flachwasserzonen.

§ 4 § 4

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:

1. Auf der gesamten Fläche des Naturschutzgebiets sind zum Zweck der Erhaltung und Schaffung der Halbtrockenrasen die vorhandenen Gehölze zu schwenden bzw. zu roden. Diese Flächen sind in der Folge regelmäßig abzumähen und das Mähgut zu entfernen.

2. Auf der nördlichen, sich von Westsüdwest nach Ostnordost erstreckenden Teilfläche sind ein oder mehrere Grundwasserteiche mit überwiegenden Flachwasserzonen anzulegen. Darüber hinaus sollten mindestens 20 % dieser Teilfläche nach der Schwendung bzw. Rodung als Halbtrockenrasen genutzt werden.

§ 5 § 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der „Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking“ in der Gemeinde Pucking als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2014, außer Kraft.

Anl. 1

Anl. 2