(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der „Halbtrockenrasen an der Traun in Pucking“ in der Gemeinde Pucking als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 78/2014, außer Kraft.
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