Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden folgende Maßnahmen festgelegt:
1. Auf der gesamten Fläche des Naturschutzgebiets sind zum Zweck der Erhaltung und Schaffung der Halbtrockenrasen die vorhandenen Gehölze zu schwenden bzw. zu roden. Diese Flächen sind in der Folge regelmäßig abzumähen und das Mähgut zu entfernen.
2. Auf der nördlichen, sich von Westsüdwest nach Ostnordost erstreckenden Teilfläche sind ein oder mehrere Grundwasserteiche mit überwiegenden Flachwasserzonen anzulegen. Darüber hinaus sollten mindestens 20 % dieser Teilfläche nach der Schwendung bzw. Rodung als Halbtrockenrasen genutzt werden.
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