Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzzwecks;
2. die Mahd der Halbtrockenrasen ab dem 1. Juli eines jeden Jahres sowie eine zweite herbstliche Mahd;
3. die uneingeschränkte Nutzung der natürlich aufkommenden Gehölze;
4. das Betreten durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragten Personen;
5. das Befahren im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung in der Form, dass es zu keiner Zerstörung der Grasnarbe kommt;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Anlage von Wildfütterungen und Hochständen (die Anbringung von Salzlecken ist erlaubt);
7. die Instandhaltung bestehender Einrichtungen und Anlagen, insbesondere des über die Grundstücke 812/3, 813/1 und 814 verlaufenden Feldweges;
8. die Anlage von Naturteichen auf den im Schutzgebiet befindlichen Teilen der Grundstücke 812/3, 813/1, 814 und 800, wobei hinsichtlich der Ausformung und Tiefe der Teiche das Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen ist;
9. Maßnahmen zur Entwicklung des Umgehungsgerinnes im unbedingt erforderlichen Ausmaß auf den Grundstücken 800 und 816/1, soweit sie das Naturschutzgebiet direkt oder indirekt betreffen, im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
10. das Reiten und Betreten auf den nördlich des Grundwasser-Sammelgerinnes gelegenen Teilflächen.
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