LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Salzachauen" in Ostermiething und St. Pantaleon

In Kraft seit 27. Mai 2015
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Salzachauen“ in den Gemeinden Ostermiething und St. Pantaleon (offizielle Gebietskennziffer AT 3118000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2014 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Salzachauen“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in den Plänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 und 1/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen den auf den Anlagen dargestellten Punkten A (x = -39248,11, y = 323051,94) und B (x = -35253,84, y = 317685,37).

§ 3 § 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Salzachauen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetium)
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0 Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Rindenbereich absterbender oder frisch abgestorbener Laubbäume unter-schiedlichster Waldgesellschaften
1105 Huchen (Hucho hucho) Tiefe, schwach durchströmte Fließ-gewässer
1124 Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) Größere Fließgewässer mit höherer Strömung
1163 Koppe (Cottus gobio) Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat
1166 Kammmolch (Triturus cristatus) Fischfreie, permanente, besonnte Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze
1337 Biber (Castor fiber) Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung, gehölzreicher Uferbewuchs
1355 Fischotter (Lutra lutra) Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität
4014 Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus) Quellige Feuchtwälder und bewaldete Überrieselungsbereiche mit nassem Totholz

§ 4 § 4 Erlaubte Eingriffe

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. in der Forstwirtschaft:

1.1. auf Waldflächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet sind, ausgenommen auf Flächen des Lebensraums „7220* Kalktuffquellen“ sowie im Abstand von 30 m zum festgestellten Vorkommen der Art „4014 Schwarzer Grubenlaufkäfer“,

- die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha,

- die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang,

- die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege; mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln,

- die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung,

- die Naturverjüngung,

- die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung,

- die Anlage von Rückewegen;

1.2. die Bewirtschaftung als Niederwald auf Flächen des Lebensraums „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“ unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

1.3. die Verbreiterung rechtmäßig bestehender Forststraßen um bis zu 1 m auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“;

2. in der Landwirtschaft:

2.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung auf Wiesen, Weiden und Ackerflächen, ausgenommen auf den in Z 2.2. angeführten Flächen;

2.2. auf Wiesen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens anschließend an den Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und innerhalb eines 20 m breiten Geländestreifens anschließend an festgestellte Laichgewässer der Art „1166 Kammmolch“ die zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe;

3. in der Fischereiwirtschaft:

3.1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen

- der Besatz mit Wassertieren im Lebensraum „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ sowie in Laichgewässern der Art „1166 Kammmolch“;

- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren in der Moosach über das derzeitige Ausmaß hinaus;

3.2. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen, ausgenommen in den und aus dem Lebensraum „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ sowie in und aus Laichgewässern der Art „1166 Kammmolch“;

4. in der Jagdwirtschaft:

4.1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen auf Fischotter;

4.2. die Anlage von Wildäckern und Fütterungen, ausgenommen auf Flächen der Waldlebensräume der Tabelle 1 sowie des Lebensraums „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und einen daran angrenzenden 10 m breiten Geländestreifen;

5. allgemein:

5.1. die Anlage oder Erweiterung von Wander-, Rad-, Reitwegen und anderer touristischer Infrastruktur, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1 sowie innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens anschließend an festgestellte Laichgewässer der Art „1166 Kammmolch“ und innerhalb eines 30 m breiten Geländestreifens anschließend an ein festgestelltes Vorkommen der Art „4014 Schwarzer Grubenlaufkäfer“;

5.2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben udgl. im erforderlichen Umfang;

5.3. die Errichtung von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;

5.4. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie sowie Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs dieser Anlagen.

§ 5 § 5 Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils Nutzungsberechtigen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 1 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 und 1/2) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferzonen, Reduktion der Düngung im Nahbereich); Förderung naturnaher Ufersäume
3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Hydrologie; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potenzial zur Umlagerung des Sediments verbessert werden
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
9180* Schlucht und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. auf Teilflächen; Erhalt von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhalt und Förderung der Dynamik und der typischen Standortverhältnisse (Schwankungen des Grundwasserspiegels, periodische Überflutung, laterale Vernetzung mit den Fließgewässern), Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen und naturnahen Beständen, Schaffung von Altholzinseln, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Baumarten; Niederwaldwirtschaft in Grauerlenauen; Bekämpfung expansiver Neophyten
91F0 Hartholzauwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen und in naturnahen Beständen, Schaffung von Altholzinseln, Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Erhalt und Erhöhung des Alt- und Totholzanteils in den Auwäldern
1105 Huchen (Hucho hucho) Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach
1124 Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach
1163 Koppe (Cottus gobio) Erhalt und Entwicklung naturnaher Ufer- und Sohlstrukturen an den Fließgewässern; Gewährleistung der Durchgängigkeit in die Moosach
1166 Kammmolch (Triturus cristatus) Anlage und Erhalt von periodisch oder permanent wasserführenden fischfreien, teilweise besonnten Gräben, Altwässern, Teichen und Tümpeln als Laichgewässer; Erhalt von strukturreichen Wäldern als Landlebensraum (geschichteter Aufbau, liegendes Totholz, gut ausgebildete Kraut- und Strauchschicht)
1337 Biber (Castor fiber) Erhalt und Förderung von Weichholzbaumarten im Uferbereich; Erhalt unverbauter Gewässerabschnitte
1355 Fischotter (Lutra lutra) Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen mit möglichst langen Gewässerabschnitten ohne Habitatzerschneidung; Erhalt und Förderung einer leitbildkonformen Fischzönose
4014 Schwarzer Grubenlaufkäfer (Carabus variolosus nodulosus) Erhalt von quelligen und feuchten Auwaldbeständen mit kleinen Tümpeln am Hangfuß; Erhalt und Erhöhung des Totholzanteils auf diesen Standorten, Belassen von Totholz in Gewässernähe

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 3. Dezember 2014“: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/69 der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 18 vom 23.1.2015, S 1 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1/1

Anl. 1/2

Anl. 2/1

Anl. 2/2