(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Forstwirtschaft:
1.1. auf Waldflächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet sind, ausgenommen auf Flächen des Lebensraums „7220* Kalktuffquellen“ sowie im Abstand von 30 m zum festgestellten Vorkommen der Art „4014 Schwarzer Grubenlaufkäfer“,
- die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme und von Kahlhieben bis 0,5 ha,
- die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang,
- die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege; mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutz- und Fegeschutzmitteln,
- die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung,
- die Naturverjüngung,
- die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung,
- die Anlage von Rückewegen;
1.2. die Bewirtschaftung als Niederwald auf Flächen des Lebensraums „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“ unter Erhalt der für den Lebensraumtyp charakteristischen oder vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
1.3. die Verbreiterung rechtmäßig bestehender Forststraßen um bis zu 1 m auf Flächen des Lebensraumtyps „91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“;
2. in der Landwirtschaft:
2.1. die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung auf Wiesen, Weiden und Ackerflächen, ausgenommen auf den in Z 2.2. angeführten Flächen;
2.2. auf Wiesen innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens anschließend an den Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und innerhalb eines 20 m breiten Geländestreifens anschließend an festgestellte Laichgewässer der Art „1166 Kammmolch“ die zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe;
3. in der Fischereiwirtschaft:
3.1. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit Wassertieren im Lebensraum „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ sowie in Laichgewässern der Art „1166 Kammmolch“;
- der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren in der Moosach über das derzeitige Ausmaß hinaus;
3.2. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen, ausgenommen in den und aus dem Lebensraum „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ sowie in und aus Laichgewässern der Art „1166 Kammmolch“;
4. in der Jagdwirtschaft:
4.1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen auf Fischotter;
4.2. die Anlage von Wildäckern und Fütterungen, ausgenommen auf Flächen der Waldlebensräume der Tabelle 1 sowie des Lebensraums „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und einen daran angrenzenden 10 m breiten Geländestreifen;
5. allgemein:
5.1. die Anlage oder Erweiterung von Wander-, Rad-, Reitwegen und anderer touristischer Infrastruktur, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1 sowie innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens anschließend an festgestellte Laichgewässer der Art „1166 Kammmolch“ und innerhalb eines 30 m breiten Geländestreifens anschließend an ein festgestelltes Vorkommen der Art „4014 Schwarzer Grubenlaufkäfer“;
5.2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben udgl. im erforderlichen Umfang;
5.3. die Errichtung von rechtskräftig bewilligten Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie;
5.4. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie sowie Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs dieser Anlagen.
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