LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet "Welser Heide"

V Europaschutzgebiet "Welser Heide"

In Kraft seit 30. April 2015
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Welser Heide“ in der Stadtgemeinde Wels (offizielle Gebietskennziffer AT 3126000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7) und wird als „Europaschutzgebiet Welser Heide“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets im Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Welser Heide“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten.

Tabelle 1:

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
A113 Wachtel (Coturnix coturnix) Offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen
A142 Kiebitz (Vanellus vanellus) Großflächige offene Landschaften mit Wiesen und Feuchtgebieten
A153 Bekassine (Gallinago gallinago) Feuchte bis nasse Grünlandflächen mit hoher, aber nicht zu dicht stehender Vegetation; feuchtes, stocherfähiges Bodensubstrat
A160 Großer Brachvogel (Numenius arquata) Offene, extensiv genutzte, teilweise feuchte Grünlandflächen
A247 Feldlerche (Alauda arvensis) Großflächig offenes Kulturland mit hohen Wiesenanteilen
A276 Schwarzkehlchen (Saxicola torquata) Offenes Kulturland mit Gebüschen und Wiesen oder Bracheflächen

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. der Flugbetrieb einschließlich des militärischen Flugbetriebs sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten im bisherigen Ausmaß;

2. die Durchführung von maximal einmal jährlich stattfindenden „Flugtagen“ im bisherigen Ausmaß ab 15. Juli eines jeden Jahres, wobei sich die Besucherinnen und Besucher innerhalb des Europaschutzgebiets ausschließlich in dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Teilbereich aufhalten dürfen; bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieses Bereichs, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich;

3. Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2015, insbesondere der militärische Ausbildungs- und Übungsbetrieb im bisherigen Ausmaß; darüberhinausgehender Ausbildungs- und Übungsbetrieb im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. die Mahd der Wiesen ab 15. Juli eines jeden Jahres;

5. die regelmäßige Mahd der Graspisten in dem für den Flugbetrieb unbedingt erforderlichen Ausmaß;

6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

7. die Errichtung von Hochständen für die Jagdausübung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

8. die Errichtung von Lehrpfaden, die Aufstellung von Informationstafeln sowie die Durchführung von naturkundlichen Führungen und dergleichen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

9. im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen Wirtschaft außerhalb des Europaschutzgebiets

a. Erschütterungen,

b. Emissionen von Staub und sonstigen Schadstoffen,

c. Emissionen von Lärm, die zu Lärmimmissionen im Sinn der Z 11 führen,

d. Emissionen von Licht, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern und dergleichen sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke, die vom Europaschutzgebiet aus wahrnehmbar sind;

10. die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterungen außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;

11. Lärmimmissionen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 65 dBA auf Flächen innerhalb des Europaschutzgebiets;

12. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Pisten, Wegen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang im Zeitraum von 15. Juli eines jeden Jahres bis 1. Februar des darauffolgenden Jahres.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Zugvogelarten gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.

Tabelle 2:

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
A113 Wachtel Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen und Brachen
A142 Kiebitz Erhalt extensiv genutzter Wiesen, Erhalt von Kleingewässern in Wiesen und Brachen
A153 Bekassine Erhalt extensiv genutzter, gehölzfreier Grünlandflächen mit Feuchtstellen und Kleingewässern
A160 Großer Brachvogel Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen
A247 Feldlerche Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen
A276 Schwarzkehlchen Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Brachen mit einzelnen Gebüschen

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierte „Vogelschutz-Richtlinie“ steht derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anl. 1

Anl. 2/1

Anl. 2/2