Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten Vogelarten zu gewährleisten.
Tabelle 2:
| Bezeichnung der Art | Pflegemaßnahmen |
| A113 Wachtel | Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen und Brachen |
| A142 Kiebitz | Erhalt extensiv genutzter Wiesen, Erhalt von Kleingewässern in Wiesen und Brachen |
| A153 Bekassine | Erhalt extensiv genutzter, gehölzfreier Grünlandflächen mit Feuchtstellen und Kleingewässern |
| A160 Großer Brachvogel | Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen |
| A247 Feldlerche | Erhalt großflächiger, extensiv genutzter, gehölzfreier Wiesen |
| A276 Schwarzkehlchen | Erhalt extensiv genutzter Wiesen und Brachen mit einzelnen Gebüschen |
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