(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. der Flugbetrieb einschließlich des militärischen Flugbetriebs sowie damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten im bisherigen Ausmaß;
2. die Durchführung von maximal einmal jährlich stattfindenden „Flugtagen“ im bisherigen Ausmaß ab 15. Juli eines jeden Jahres, wobei sich die Besucherinnen und Besucher innerhalb des Europaschutzgebiets ausschließlich in dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Teilbereich aufhalten dürfen; bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieses Bereichs, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich;
3. Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2015, insbesondere der militärische Ausbildungs- und Übungsbetrieb im bisherigen Ausmaß; darüberhinausgehender Ausbildungs- und Übungsbetrieb im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
4. die Mahd der Wiesen ab 15. Juli eines jeden Jahres;
5. die regelmäßige Mahd der Graspisten in dem für den Flugbetrieb unbedingt erforderlichen Ausmaß;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
7. die Errichtung von Hochständen für die Jagdausübung im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
8. die Errichtung von Lehrpfaden, die Aufstellung von Informationstafeln sowie die Durchführung von naturkundlichen Führungen und dergleichen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
9. im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen Wirtschaft außerhalb des Europaschutzgebiets
a. Erschütterungen,
b. Emissionen von Staub und sonstigen Schadstoffen,
c. Emissionen von Lärm, die zu Lärmimmissionen im Sinn der Z 11 führen,
d. Emissionen von Licht, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern und dergleichen sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke, die vom Europaschutzgebiet aus wahrnehmbar sind;
10. die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterungen außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;
11. Lärmimmissionen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 65 dBA auf Flächen innerhalb des Europaschutzgebiets;
12. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Pisten, Wegen, Ufersicherungen und dergleichen im erforderlichen Umfang im Zeitraum von 15. Juli eines jeden Jahres bis 1. Februar des darauffolgenden Jahres.
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