LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Waldaist und Naarn"

In Kraft seit 01. August 2014
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Waldaist und Naarn“ in den Gemeinden Bad Zell, Gutau, Kaltenberg, Liebenau, Pierbach, Pregarten, Sandl, Schönau/Mkr., St. Leonhard/Fr., Tragwein, Unterweißenbach, Weitersfelden, Allerheiligen/Mkr., Rechberg und Windhaag/Perg (offizielle Gebietskennziffer AT 3120000), ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Waldaist und Naarn“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 40.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/1 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem Gebiete, die von folgenden Verordnungen zum Teil erfasst sind:

1. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundstücke in den Gemeinden Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 93/2005, und

2. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, LGBl. Nr. 112/2009.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Waldaist und Naarn“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*") Bezeichnung des Lebensraums
3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden
6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
6520 Berg-Mähwiesen
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91D0* Moorwälder
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung gemäß „FFH-Richtlinie“ Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums
1029 Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) Kalkarme, nährstoffarme, sauerstoffreiche und kühle Bäche und Flüsse
1037 Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) Fließgewässer mit sandiger bis feinkiesiger Sohle und einer Mindestbreite von 3 m mit wenig Wasserpflanzen und stabilen Sedimenten; sonnige und kahle, lehmige bis sandige Gewässer- und Uferabschnitte, strömungsberuhigte Flachwasserbereiche
1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea teleius) Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen von Ameisen der Gattung Myrmica scabrinodis
1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) Extensiv genutzte Wiesen mit Beständen des Großen Wiesenknopfes; Vorkommen der Ameisenart Myrmica rubra
1078* Spanische Flagge (Callimorpha quadripunctaria) Waldränder, Schlagfluren, Lichtungen von feuchteren und kühleren Laub- und Mischwäldern, Schluchtwälder und flussbegleitende Gehölze mit reichlich Hochstauden (v.a. Wasserdost Eupatorium cannabium )
1163 Koppe (Cottus gobio) Sommerkalte, strukturreiche Gewässer der Forellen- und Äschenregion mit lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat
1166 Kammmolch (Triturus cristatus) Fischfreie, permanente, besonnte Stillgewässer; Feuchtwiesen, Gehölze
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Temporär besonnte, vegetationsarme und fischfreie Stillgewässer, Kleingewässerkomplexe; Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen
1324 Großes Mausohr (Myotis myotis) Unterwuchsarme Wälder, Wiesen
1355 Fischotter (Lutra lutra) Flüsse, Bäche und Teiche mit gut strukturierten Ufern und guter Wasserqualität

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. in der Landwirtschaft:

1.1. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost, Gesteinsmehl), ausgenommen auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden";

1.2. die rechtmäßige Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Düngung und ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide) auf Äckern und Wiesen, die innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie in festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie der Lebensraumtypen „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ und „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ liegen;

1.3. die Düngung mit Mineral- und Wirtschaftsdünger (Festmist, Gülle, Jauche) durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite entsprechend den Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf gewässernahen Wiesen, die innerhalb von 5 m bis zur Wasseranschlagslinie keine Neigung zum Gewässer aufweisen;

1.4. die sonstige rechtmäßige Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf zwei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen, Weide- und Ackerflächen, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling", „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1037 Grüne Keiljungfer",

- in einem 10 m breiten Geländestreifen zur Wasseranschlagslinie in festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie der Lebensraumtypen „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ und „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";

2. in der Forstwirtschaft:

2.1. die rechtmäßige Neuaufforstung, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden", „6510 Magere Flachland-Mähwiesen", „6520 Berg-Mähwiesen", „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und „8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii",

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling",

- auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen, wobei die Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt;

2.2. auf Waldflächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet sind, die forstliche Bewirtschaftung in Form

- der Einzelstammentnahme,

- von Kahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald,

- der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;

2.3. die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben bis 2 ha in den Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald“ ausgenommen auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;

2.4. das „Auf-Stock-Setzen“ von Uferbegleitgehölzen bis zu einer Länge von 50 m;

2.5. die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) sowie vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;

2.6. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung), wobei in den in der Tabelle 1 angeführten Lebensraumtypen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

2.7. der rechtmäßige Bau, die Umlegung und die Verbreiterung von rechtmäßig bestehenden Forststraßen und Rückewegen auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald", „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald", ausgenommen auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;

2.8. die Verbreiterung rechtmäßig bestehender Forststraßen um bis zu 1 m, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „91D0* Moorwälder“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)";

2.9. die Anlage von Holzlagerplätzen, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „91D0* Moorwälder“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)";

2.10. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und „91D0* Moorwälder";

2.11. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, der Kulturpflege und im Forstschutz, ausgenommen auf Flächen innerhalb eines 15 m breiten Streifens entlang von Waldaist, Kleiner Naarn und Naarn sowie deren Zubringern sowie auf Flächen des Lebensraumtyps „91D0* Moorwälder";

2.12. die rechtmäßige Ausbringung von dolomitischen Gesteinsmehlen zum Zweck der Waldbodensanierung auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang von Waldaist, Kleiner Naarn und Naarn sowie deren Zubringern;

2.13. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1,

- auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;

3. in der Fischereiwirtschaft:

3.1. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen mit einer Wasserfläche bis 250 m²;

3.2. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen mit einer Wasserfläche von mehr als 250 m², ausgenommen

- in den und aus dem Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions",

- in den und aus dem Lebensraumtyp „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in die und aus den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie in einer Gesamtentfernung bis 1 km flussaufwärts dieses Lebensraumtyps bzw. der festgestellten Bereiche;

3.3. die Aufstellung von amphibien- und reptilienschonenden, in den unteren Bereichen nicht stromführenden Fischotterzäunen an Teichen;

3.4. die sonstige rechtmäßige Ausübung der Fischerei, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen

- der Besatz mit nicht heimischen Wassertieren in Fließgewässern, wobei der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen im bisherigen Umfang keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,

- die Befischung mit Reusen und Netzen in Fließgewässern, wobei der Einsatz von Krebsreusen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,

- die Watfischerei in den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel", wobei die Angelfischerei nur vom Ufer aus keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt;

4. in der Jagdwirtschaft:

4.1. die Anlage und Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche Borstgrasrasen", „6510 Magere Flachland-Mähwiesen", „6520 Berg-Mähwiesen", „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und „91D0* Moorwälder";

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling";

4.2. die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;

5. im Tourismus:

5.1. die Anlage und Erweiterung von Wander-, Rad- und Reitwegen und anderer touristischer Infrastruktur, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1, wobei die rechtmäßige Anlage auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald", „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,

- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling",

- auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;

5.2. die Anlage und Erweiterung von Langlaufloipen, ausgenommen

- auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche Borstgrasrasen", „6510 Magere Flachland-Mähwiesen", „6520 Berg-Mähwiesen", „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore";

6. allgemein:

6.1. die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

6.2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang;

6.3. Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, sowie Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs dieser Anlagen;

6.4. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen ohne fischereiliche Nutzung mit einer Wasserfläche bis 250 m²;

6.5. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen ohne fischereiliche Nutzung mit einer Wasserfläche von mehr als 250 m², ausgenommen

- in den und aus dem Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions",

- in den und aus dem Lebensraumtyp „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in die und aus den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie in einer Gesamtentfernung bis 1 km flussaufwärts dieses Lebensraumtyps bzw. der festgestellten Bereiche.

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Gebiete bleiben unberührt.

§ 5 § 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 und der Tierarten gemäß Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage 2/1 - 2/12) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/2 maßgeblich.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3130 Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions Erhalt des Wasser- und Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion Schutz und Erhalt der Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen); Wiederherstellung eines naturnahen Abflussregimes der derzeit verbauten Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und Förderung naturnaher, teilweise lückiger Laubholz-Ufergehölzsäume
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden Extensive Grünlandbewirtschaftung (je nach Standort und Höhenlage ein- bis zweimalige Mahd nach dem 30. Juni, extensive Beweidung); Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs, Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich, Reduktion der Einleitung aus Drainagen)
6510 Magere Flachlandmähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs
6520 Berg-Mähwiesen Extensive Grünlandbewirtschaftung mit ein- bis zweimaliger Mahd nach dem 15. Juni, geringe Festmistgaben oder Düngeverzicht; Freihalten von Gehölzaufwuchs
7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore Erhalt des Restmoorkörpers in seiner Hydrologie und Trophie; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore Erhalt des lebensraumtypischen Wasserhaushalts; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Düngeverzicht, Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs
8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii Erhalt der primären Standorte, Sicherung der sekundären Standorte an Straßenböschungen; Verhinderung von Nährstoffeinträgen (Anlage von Pufferstreifen); Freihalten von Gehölzaufwuchs
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) Mittelwaldnutzung; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit der Eichen; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (ausgenommen Hainbuchen); Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Begrenzung der Schlaggröße; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands
91D0* Moorwälder Sicherstellung eines intakten Wasserhaushalts; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Sicherstellung eines intakten gesellschaftstypischen Wasserhaushalts; Erhalt und Förderung naturnaher Ufergehölzsäume; Förderung der Naturverjüngung; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Ufergehölzpflege durch Plenterung oder Auf-Stock-Setzen; Bestandesumwandlung bei höherem Anteil an nicht gesellschaftstypischen Baumarten; Bekämpfung expansiver Neophyten
9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea) Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Erhalt von Altholz sowie liegendem und stehendem Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierung zur Erreichung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstands

und

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1029 Flussperlmuschel Verringerung des Feinsediment- und Nährstoffeintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen, Rückhalte- und Absetzbecken, Extensivierung der Grünlandnutzung im Umland, Bestandesumwandlung von Fichten- in Laubholzbestände in unmittelbarer Gewässernähe
1037 Grüne Keiljungfer Erhalt bzw. Wiederherstellung einer naturnahen Gewässermorphologie mit abschnittsweise sandig-kiesiger Sohle; Erhalt und Pflege einer strukturreichen Ufervegetation mit einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölzfreien besonnten Abschnitten; Mahd und Entfernung des Mähgutes an Uferabschnitten mit dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation; Beschränkung des Nährstoff- und Sedimenteintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Pufferstreifen entlang der Gewässer
1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling Erhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung
1061 Dunkler Wiesenknopf- Ameisenbläuling Erhalt von Wiesen mit Vorkommen des Großen Wiesenknopfes und geeigneter Wirtsameisen; keine Mahd zwischen 1. Juni und 1. September; Einschränkung der Düngung
1078 Spanische Flagge Erhalt feuchter hochstaudenreicher Waldsäume und Waldlichtungen
1163 Koppe Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismenpassierbarkeit der Fließgewässer; Erhalt naturnaher Fließgewässerabschnitte mit Schotterbänken und reich strukturierten Ufern; Schaffung von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur Reduktion des Nährstoffeintrags
1166 Kammmolch Erhalt des derzeit einzigen bekannten Laichgewässers sowie des daran angrenzenden strukturierten Wald- und Grünlandlebensraums
1193 Gelbbauchunke Erhalt von flachen, temporären bis episodischen, fischfreien Kleingewässern
1324 Großes Mausohr Erhalt von unterwuchsfreien bzw. unterwuchsarmen Laub- und Mischwäldern sowie daran angrenzenden Wiesenflächen
1355 Fischotter Erhalt von deckungs- und strukturreichen Gewässerrand- und Uferbereichen; Verhinderung von Habitatzerschneidungen im Umland; Erhalt einer leitbildkonformen Fischzönose

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie": Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff.;

2. „Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013": Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. November 2013 zur Annahme einer siebten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (2013/741/EU), ABl. Nr. L 350 vom 21.12.2013, S 287 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 und im § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.