(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. in der Landwirtschaft:
1.1. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle, Jauche, Kompost, Gesteinsmehl), ausgenommen auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden";
1.2. die rechtmäßige Ausübung der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Düngung und ohne Einsatz von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln (Herbizide, Fungizide, Insektizide) auf Äckern und Wiesen, die innerhalb eines 10 m breiten Geländestreifens zur Wasseranschlagslinie in festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie der Lebensraumtypen „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ und „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ liegen;
1.3. die Düngung mit Mineral- und Wirtschaftsdünger (Festmist, Gülle, Jauche) durch Geräte mit exakter Ausbringungsbreite entsprechend den Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand auf gewässernahen Wiesen, die innerhalb von 5 m bis zur Wasseranschlagslinie keine Neigung zum Gewässer aufweisen;
1.4. die sonstige rechtmäßige Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf zwei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen, Weide- und Ackerflächen, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen
- auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1,
- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling", „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1037 Grüne Keiljungfer",
- in einem 10 m breiten Geländestreifen zur Wasseranschlagslinie in festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie der Lebensraumtypen „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ und „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions";
2. in der Forstwirtschaft:
2.1. die rechtmäßige Neuaufforstung, ausgenommen
- auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden", „6510 Magere Flachland-Mähwiesen", „6520 Berg-Mähwiesen", „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und „8230 Silikatfelsen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii",
- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling",
- auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen, wobei die Aufforstung mit Baumarten der natürlichen Waldgesellschaften auch auf diesen Flächen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt;
2.2. auf Waldflächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 1 zugeordnet sind, die forstliche Bewirtschaftung in Form
- der Einzelstammentnahme,
- von Kahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald,
- der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang;
2.3. die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben bis 2 ha in den Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald“ ausgenommen auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;
2.4. das „Auf-Stock-Setzen“ von Uferbegleitgehölzen bis zu einer Länge von 50 m;
2.5. die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) sowie vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
2.6. die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Läuterung, Dickungspflege, Durchforstung), wobei in den in der Tabelle 1 angeführten Lebensraumtypen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.7. der rechtmäßige Bau, die Umlegung und die Verbreiterung von rechtmäßig bestehenden Forststraßen und Rückewegen auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald", „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald", ausgenommen auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;
2.8. die Verbreiterung rechtmäßig bestehender Forststraßen um bis zu 1 m, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „91D0* Moorwälder“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)";
2.9. die Anlage von Holzlagerplätzen, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „91D0* Moorwälder“ und „9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)";
2.10. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege sowie mechanische Forstschutzmaßnahmen, ausgenommen auf Flächen der Lebensraumtypen „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und „91D0* Moorwälder";
2.11. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, der Kulturpflege und im Forstschutz, ausgenommen auf Flächen innerhalb eines 15 m breiten Streifens entlang von Waldaist, Kleiner Naarn und Naarn sowie deren Zubringern sowie auf Flächen des Lebensraumtyps „91D0* Moorwälder";
2.12. die rechtmäßige Ausbringung von dolomitischen Gesteinsmehlen zum Zweck der Waldbodensanierung auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald“ und „9130 Waldmeister-Buchenwald", ausgenommen auf Flächen innerhalb eines 20 m breiten Streifens entlang von Waldaist, Kleiner Naarn und Naarn sowie deren Zubringern;
2.13. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen
- auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1,
- auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;
3. in der Fischereiwirtschaft:
3.1. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen mit einer Wasserfläche bis 250 m²;
3.2. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen mit einer Wasserfläche von mehr als 250 m², ausgenommen
- in den und aus dem Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions",
- in den und aus dem Lebensraumtyp „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in die und aus den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie in einer Gesamtentfernung bis 1 km flussaufwärts dieses Lebensraumtyps bzw. der festgestellten Bereiche;
3.3. die Aufstellung von amphibien- und reptilienschonenden, in den unteren Bereichen nicht stromführenden Fischotterzäunen an Teichen;
3.4. die sonstige rechtmäßige Ausübung der Fischerei, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben, ausgenommen
- der Besatz mit nicht heimischen Wassertieren in Fließgewässern, wobei der Besatz mit Regenbogenforellen und Bachsaiblingen im bisherigen Umfang keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,
- die Befischung mit Reusen und Netzen in Fließgewässern, wobei der Einsatz von Krebsreusen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,
- die Watfischerei in den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel", wobei die Angelfischerei nur vom Ufer aus keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt;
4. in der Jagdwirtschaft:
4.1. die Anlage und Erweiterung von Wildäckern und Fütterungen, ausgenommen
- auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche Borstgrasrasen", „6510 Magere Flachland-Mähwiesen", „6520 Berg-Mähwiesen", „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore", „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ und „91D0* Moorwälder";
- in den Lebensräumen der Arten „1059 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling";
4.2. die sonstige rechtmäßige Ausübung der Jagd, sofern sich aus den obigen Ausnahmen keine Einschränkungen ergeben;
5. im Tourismus:
5.1. die Anlage und Erweiterung von Wander-, Rad- und Reitwegen und anderer touristischer Infrastruktur, ausgenommen
- auf Flächen der Lebensraumtypen der Tabelle 1, wobei die rechtmäßige Anlage auf Flächen der Lebensraumtypen „9110 Hainsimsen-Buchenwald", „9130 Waldmeister-Buchenwald“ und „9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald“ keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets darstellt,
- in den Lebensräumen der Arten „1059 Heller Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ und „1061 Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling",
- auf Flächen, die im Umfeld von 15 m zu den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen;
5.2. die Anlage und Erweiterung von Langlaufloipen, ausgenommen
- auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche Borstgrasrasen", „6510 Magere Flachland-Mähwiesen", „6520 Berg-Mähwiesen", „7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore";
6. allgemein:
6.1. die Emission von Schadstoffen im Rahmen der rechtmäßigen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
6.2. Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Straßen, Furten, Brücken, Wegen, Gebäuden, Wasserleitungen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang;
6.3. Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an den bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie, sowie Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs dieser Anlagen;
6.4. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen ohne fischereiliche Nutzung mit einer Wasserfläche bis 250 m²;
6.5. das Entleeren und Befüllen von rechtmäßig bestehenden Teichen ohne fischereiliche Nutzung mit einer Wasserfläche von mehr als 250 m², ausgenommen
- in den und aus dem Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions",
- in den und aus dem Lebensraumtyp „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“ sowie in die und aus den festgestellten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ sowie in einer Gesamtentfernung bis 1 km flussaufwärts dieses Lebensraumtyps bzw. der festgestellten Bereiche.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Gebiete bleiben unberührt.
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