LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Reinthallermoos" in Attersee

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Reinthallermoos" in Attersee

In Kraft seit 30. Juli 2011
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

Das „Reinthallermoos“ in der Gemeinde Attersee (offizielle Gebietskennziffer AT 3106000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet Reinthallermoos“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 2.500 (Anlage 1) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich das Gebiet, das von folgender Verordnung zur Gänze erfasst ist:

Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991.

§ 3 § 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets Reinthallermoos“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

Tabelle 1:

Codebezeichnung gemäß FFH-Richtlinie (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperul-Fagetum)
9180* Schlucht- und Hangmischwald (Tilio-Acerion)
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salcion albae)

§ 4 § 4 Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung, mit der das Reinthallermoos in der Gemeinde Attersee als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 104/1991, festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Tabelle 2:

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) Erhalt der hydrologischen Verhältnisse; Monitoring der Nährstoffeinträge und gegebenenfalls Reduktion dieser, Anlage von Pufferflächen
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Dauernder Nutzungsverzicht; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen, Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Wildstandsregulierungen in Richtung eines mit der Waldgesellschaft verträglichen Wildstandes, Schutz der (Natur) Verjüngung wenn erforderlich
9180* Hang- und Schluchtwälder (Tilio-Acerion) Dauernder Nutzungsverzicht; Nutzungseinschränkungen Waldbau (zB Begrenzung der Schlaggröße, Belassen von liegendem und stehendem Totholz, Verlängerung der Umtriebszeit, Verzicht auf die Neuanlage von Wegen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhalt der Hydrologie und der Standortverhältnisse; dauernder Nutzungsverzicht; Schaffung von Altholzinseln; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Naturverjüngung unter Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 368 ff.;

2. „Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011“: Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011 zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 33 vom 8.2.2011, S 1 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkungen auf die Kundmachung im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.