LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Ettenau" in St. Radegund und Ostermiething

In Kraft seit 01. Juli 2011
Up-to-date

§ 1 § 1 Bezeichnung

(1) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Ettenau“ (offizielle Gebietskennziffer AT 3110000) ist gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. Januar 2011 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Ettenau“ bezeichnet.

§ 2 § 2 Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.

(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941).

(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

1. Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011,

2. Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau II“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2011.

§ 3 § 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Ettenau“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 1

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
A021 Große Rohrdommel (Botaurus stellaris) Verkrautete Altarme sowie Altschilfbestände, insbesondere am Altwasserbach
A027 Silberreiher (Egretta alba) Altwässer entlang der Salzach; extensiv genutztes Kulturland, ungestörte Baumbestände im Auwald
A030 Schwarzstorch (Ciconia nigra) Ungestörte Altholzbestände sowie naturnahe Klein- und Fließgewässer
A072 Wespenbussard (Pernis apivorus) Aufgelockerte Laubwaldbestände, ungestörte Altholzinseln, Wiesen und Feuchtflächen
A073 Schwarzmilan (Milvus migrans) Störungsarme Altholzbestände im Auwald, Altarme, Fließstrecke der Salzach, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen
A081 Rohrweihe (Circus aeruginosus) Störungsfreie Röhrichtflächen, extensiv bewirtschaftete Kulturlandflächen
A094 Fischadler (Pandion haliaetus) Fließstrecke der Salzach
A215 Uhu (Bubo bubo) Felswände oder steile felsige Hänge, offene Kulturlandschaft, nur teilweise bewaldet
A229 Eisvogel (Alcedo atthis) Altholzbestände in den Auwäldern und Hangwäldern mit Rotbuche
A234 Grauspecht (Picus canus) Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen, durchsetzt mit mageren Grünlandflächen in den Au- und Hangwäldern
A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) Naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit Altholzbeständen und hochstämmigen Rotbuchen in den Au- und Hangwäldern
A338 Neuntöter (Lanius collurio) Gebüschgruppen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen

und

2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten

Tabelle 2

Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
A028 Graureiher (Ardea cinera) Stehende und fließende naturnahe Gewässer, extensiv genutzte Wiesenflächen
A051 Schnatterente (Anas strepera) Stehende oder langsam fließende Gewässer
A052 Krickente (Anas crecca) Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels
A055 Knäckente (Anas querquedula) Stehende oder langsam fließende Gewässer
A067 Schellente (Bucephala clangula) Fließgewässerabschnitte der Salzach, angrenzende Auwälder
A070 Gänsesäger (Mergus merganser) Wälder mit höhlenreichen Altbeständen, Konglomeratfelsen, naturnahe Fließstrecken der Salzach mit Sedimentbänken
A099 Baumfalke (Falco subbuteo) Fließgewässerabschnitte der Salzach, naturnahe Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; extensiv genutzte Kulturlandflächen
A118 Wasserralle (Rallus aquaticus) Röhricht
A136 Flussregenpfeifer (Charadrius dubius) Fließgewässer, Kiesbänke
A168 Flussuferläufer (Actitis hypoleucos) Fließgewässer mit umgelagerten Kiesbänken
A207 Hohltaube (Columba oenas) Altholzreiche Laubmischwälder mit Schwarzspechthöhlen, offene Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation
A290 Feldschwirl (Locustella naevia) Reich strukturierte krautreiche Feuchtwiesen, Auwaldlichtungen
A319 Grauschnäpper (Muscicapa striata) Naturnahe Laubwaldflächen
A340 Raubwürger (Lanius excubitor) Großflächig offenes, extensiv genutztes, teilweise mit Gehölzen bestandenes Kulturland
A381 Rohrammer (Emberiza schoeniclus) Streuwiesen und Röhrichtflächen

(2) Schutzzweck des als „Ettenau“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2)

Tabelle 3

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“ ) Bezeichnung des Lebensraums
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion
6410 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Monion caeruleae)
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion)
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo Fagetum)
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)
9180* Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
91F0 Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior, Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und

2. der in der Tabelle 4 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume

Tabelle 4

Codebezeichnung gemäß „FFH- Richtlinie“ Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
1059 Heller Ameisenbläuling (Maculinea teleius) Extensiv genutzte Wiesen, trockenere Saumstandorte mit Vorkommen des großen Wiesenknopfes und der Ameisenarten Myrmica scabrinodis und Myrmica rubra
1061 Dunkler Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) Extensiv genutzte oder vorübergehend brach liegende Wiesen mit großem Wiesenknopf und Ameisen der Gattung Myrmica
1086 Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus) Auwald mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen
1105 Huchen (Hucho hucho) Tiefe, schwach durchströmte Fließgewässer
1124 Weißflossengründling (Gobio albipinnatus) Schnell fließende Gewässer, die abschnittsweise frei von Schlammablagerungen sind
1134 Bitterling (Rhodeus sericeus) Pflanzenbewachsene Uferzonen stehender oder langsam fließender Gewässer mit Schlamm- oder Sandgrund; Vorkommen von Großmuscheln
1163 Koppe (Cottus gobio) Fließgewässer mit stärkerer Strömung und lockerem grobkörnigen Sohlsubstrat
1193 Gelbbauchunke (Bombina variegata) Permanente und temporäre besonnte und vegetationsarme, fischfreie Stillgewässer; Kleingewässerkomplexe, Mosaik aus Ruderalflächen, Waldrändern und Lichtungen
1337 Biber (Castor fiber) Natürliche Flusssysteme mit guter Wasserqualität und ganzjähriger Wasserführung; ausreichender Uferbewuchs

§ 4 § 4 Erlaubte Eingriffe

Die

- im § 2 der Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 und

- im § 2 der Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau II“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2011

festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 § 5 Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 5, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 6 und der Tierarten gemäß Tabelle 7 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung eines günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in der Tabelle 6 genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 bis 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/2 maßgeblich.

§ 6 § 6 Landschaftspflegeplan

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten

Tabelle 5

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
A021 Große Rohrdommel Erhalt verkrauteter Altarme sowie Altschilfbänke, insbesondere am Altwasserbach
A027 Silberreiher Erhalt ungestörter Altholzbestände entlang der Salzach sowie von extensiv genutztem Grünland; Erhalt ungestörter Baumbestände im Auwald
A028 Graureiher Erhalt naturnaher Gewässer, ungestörter Rast-, Schlaf- und Brutplätze innerhalb der Waldflächen sowie des extensiv genutzten Kulturlandes
A030 Schwarzstorch Erhalt ungestörter Altholzbestände sowie naturnaher Klein- und Fließgewässer; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A051 Schnatterente Erhalt der größeren stehenden oder langsam fließenden Gewässer
A052 Krickente Erhalt der Altwässer innerhalb des Auwaldgürtels
A055 Knäckente Erhalt der stehenden und langsam fließenden Gewässer
A067 Schellente Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach und der daran angrenzenden Auwälder; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A070 Gänsesäger Erhalt der Fließgewässerabschnitte mit den hier vorhandenen Kiesbänken; Erhalt von störungsarmen Rastplätzen; Sicherung eines ausreichenden Angebots an Bruthöhlen in den Waldlebensräumen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A072 Wespenbussard Erhalt aufgelockerter Laubwaldbestände und ungestörter Altholzinseln sowie von Wiesen und Feuchtflächen; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A073 Schwarzmilan Erhalt störungsarmer Altholzbestände innerhalb des Auwaldes sowie von Altarmen und anderen Feuchtflächen; Erhalt der Fließstrecke der Salzach; um bekannte Horstbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen
A081 Rohrweihe Erhalt störungsfreier Röhrichtflächen; Sicherung extensiv bewirtschafteter Kulturlandflächen
A094 Fischadler Erhalt der Fließstrecke der Salzach, vor allem der ungestörten Engtalabschnitte im Bereich Werfenau
A099 Baumfalke Erhalt der Fließgewässerabschnitte der Salzach; Erhalt naturnaher Altholzbestände in den Au- und Hangwäldern; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen; Erhalt extensiver Kulturlandflächen
A118 Wasserralle Erhalt der Altwässer und der gewässernahen gefluteten Röhrichtflächen in den Salzachauen
A136 Flussregenpfeifer Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke
A168 Flussuferläufer Erhalt der Fließgewässerstrecke in der Salzach sowie der Kiesbänke
A207 Hohltaube Erhalt altholzreicher Laubmischwälder mit einem hohen Angebot an Schwarzspechthöhlen; Sicherung von Flächen der offenen Kulturlandschaft mit artenreicher krautiger Vegetation
A215 Uhu Erhalt und Sicherung bekannter Brutplätze
A229 Eisvogel Sicherung bzw. Schaffung geeigneter Strukturen zur Anlage von Bruthöhlen entlang der Salzach und ihrer Nebenarme
A234 Grauspecht Sicherung großflächiger, durch Auflichtungen strukturierter Laubwaldbestände, va. Altholzbestände im Au- und Hangwald; Sicherung von durch alte Einzelbäume strukturiertem, extensiv genutztem Grünland
A236 Schwarzspecht Erhalt von Altbeständen in Au- und Hangwäldern; Sicherung von Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm zur Anlage von Bruthöhlen; um bekannte Brutbäume ist eine Baumgruppe von mindestens zehn Bäumen zu belassen
A290 Feldschwirl Erhalt reich strukturierter krautreicher Feuchtwiesen und Auwaldlichtungen
A319 Grauschnäpper Sicherung naturnaher Laubwaldflächen
A338 Neuntöter Erhalt von Gebüschen und Hecken mit Dornsträuchern innerhalb extensiv genutzter, insektenreicher Grünlandflächen
A340 Raubwürger Erhalt von großflächig offenem, extensiv genutztem, teilweise mit Gehölzen bestandenem Kulturland
A381 Rohrammer Erhalt von Streuwiesen und Röhrichtflächen

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 6

Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen
3240 Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse; im Rahmen von wasserbaulichen Maßnahmen kann das Potential zur Umlagerung des Sediments verbessert werden
3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion Erhalt der derzeitigen hydrologischen Verhältnisse
7220* Kalktuffquellen (Cratoneurion) Erhalt der Standorte inkl. der derzeitigen hydrologischen und trophischen Verhältnisse der Umgebung

und

3. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 7 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 7

Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
1056 Heller Ameisenbläuling Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung
1061 Dunkler Ameisenbläuling Einmalige späte Mahd, Abtransport des Mähgutes, Einschränkung der Düngung
1105 Huchen Erhalt von Schotterbänken und naturnahen Bachmündungen
1124 Weißflossengründling Erhalt von Schotterbänken, naturnahen Bachmündungen und Nebengewässern
1134 Bitterling Erhalt von Altarmen mit Schlamm- und Sandgrund und vegetationsreichen Ufern, die Vorkommen von Großmuscheln aufweisen
1163 Koppe Erhalt naturnaher Bachmündungen und Nebengewässer
1193 Gelbbauchunke Erhalt der vorhandenen als Laichhabitat geeigneten Kleingewässer, va. auch bei Instandhaltungsarbeiten flussab der Lohjörglmündung
1337 Biber Erhalt der Ufergehölzsäume mit standortgerechten Gehölzen (va. Weiden); Erhalt unverbauter Uferabschnitte

(2) Darüber hinaus sind die Landschaftspflegepläne, die im Rahmen der in § 2 Abs. 2 angeführten Verordnungen erlassen wurden, anzuwenden.

§ 7 § 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff.;

2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S 368 ff.;

3. „Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011“: Beschluss der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region ABl. Nr. L 33 vom 8.2.2011, S 146 ff.

§ 8 § 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht

abrufbar.