Die
- im § 2 der Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011 und
- im § 2 der Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau II“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2011
festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
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