(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 1/1 - 1/3) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2/1 maßgeblich.
(2) Die westliche Grenze des Schutzgebiets bildet jedenfalls die Staatsgrenze zwischen dem auf der Anlage 1/1 dargestellten Punkt A (x = -40.149,799, y = 332.818,86) und dem auf der Anlage 1/3 dargestellten Punkt B (x = -39.248,113, y = 323.051,941).
(3) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
1. Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau I“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 110/2005, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2011,
2. Verordnung, mit der das Gebiet „Ettenau II“ in den Gemeinden St. Radegund und Ostermiething als Naturschutzgebiet festgestellt und ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2011.
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