LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Maltsch" in Leopoldschlag, Sandl und Windhaag bei Freistadt

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Maltsch" in Leopoldschlag, Sandl und Windhaag bei Freistadt

In Kraft seit 30. Januar 2010
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Bezeichnung

(1) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die in Z 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Maltsch“ bezeichnet.

§ 2 § 2

§ 2 Grenzen

In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 3 § 3

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Maltsch“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume

Tabelle 1:

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Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

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A030 Schwarzstorch Ausgedehnte, naturnahe und

(Ciconia nigra) möglichst störungsarme

Hochwälder; steile Hänge,

Bachgräben; durch

Lichtungen, Waldwiesen und

Feuchtflächen gegliederte

und strukturierte Wälder

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A031 Weißstorch Offene oder halboffene

(Ciconia ciconia) Landschaften der

Niederungen und des

Hügellandes mit

Einzelbäumen und

Feldgehölzen und nicht zu

hoher Bodenvegetation;

regelmäßig überschwemmte

Grünlandgebiete; Streu- und

Mähwiesen, Weiden, niedrige

Verlandungsvegetation und

Flachwasserbereiche,

niederwüchsige Ackerflächen

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A072 Wespenbussard Wälder mit Altholzinseln,

(Pernis apivorus) Feuchtwiesen und

Feuchtbrachen; Magerwiesen,

Böschungen, Raine und

Lichtungen in Wäldern

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A104 Haselhuhn Unterholzreiche, größere

(Bonasa bonasia) Waldkomplexe mit

eingestreuten Lichtungen

und Dickungen,

Laubbaumvorkommen wie

Bachgehölze, schwer

durchdringbare stufig

aufgebaute Dickungen aber

auch Stangenhölzer und

Plenterwälder mit einer

reichen, nicht zu dicht

stehenden Kraut- und

Hochstaudenschicht und

Zwergstrauchfluren

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A409 Birkhuhn Moorwälder innerhalb der

(Tetrao tetrix) Kulturlandschaft mit

angrenzenden Wiesen,

Äckern, Rainen und

Gehölzen. Auch Brachen und

junge Sukzessionsstadien in

Wäldern und Forsten

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A122 Wachtelkönig Wüchsige frische bis

(Crex crex) feuchte, deckungsreiche

Wiesen oder Wiesenbrachen

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A215 Uhu Reich gegliederte

(Bubo bubo) Landschaften, offene oder

locker bewaldete Flächen,

Nadelholzinseln,

Felsnischen, Felswände;

bevorzugt in der Nähe von

Gewässern

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A217 Sperlingskauz Reich gegliederte Nadel-

(Glaucidium und Mischwälder mit

passerinum) aufgelockerter Struktur;

ausreichend Baumhöhlen

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A223 Raufußkauz Gut strukturierte Wälder,

(Aegolius funereus) Altholzbestände mit

ausreichendem Angebot

geeigneter Baumhöhlen

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A229 Eisvogel Langsam fließende oder

(Alcedo atthis) stehende Gewässer mit

Sitzwarten (z. B.

überhängende Äste) und

ausreichendem Angebot an

kleinen Fischen; Prallhänge

und Steilufer von Flüssen

und Bächen

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A234 Grauspecht Reich gegliederte

(Picus canus) Mosaiklandschaften mit

größeren lichten

Altholzbeständen im Kontakt

zu Magerwiesen, Waldwiesen,

Weiden, Mooren oder

Lichtungen

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A236 Schwarzspecht Unterschiedliche Wälder mit

(Dryocopus martius) nicht zu dichten und

einheitlichen Beständen,

wichtig ca. 100-jährige

Altholzinseln (vorwiegend

Buchen)

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A338 Neuntöter Abwechslungsreiche

(Lanius collurio) Agrarlandschaften mit

zumindest einigen Gehölzen

(Büschen, Hecken,

Obstgärten, Waldränder

etc.), Einzelgebüsche,

Gebüschhecken, bevorzugt

Dornsträucher; Flächen mit

offenem Boden, Wegen und

niedrigwüchsiger oder

lückiger Vegetation

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und

2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten

Tabelle 2:

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Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

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A099 Baumfalke Altholzbestände

(Falco subbuteo) unterschiedlicher Größe in

Gewässernähe

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A153 Bekassine Feuchte bis nasse ebene

(Gallinago Flächen mit dichter

gallinago) Vegetation aus Süß- und

Sauergräsern, Zwerg-

sträuchern und kleinen

Büschen; Moore,

Verlandungszonen,

Feuchtwiesen und

Feuchtflächen im Kulturland

-------------------------------------------------------------------

A155 Waldschnepfe Reich gegliederte, meist

(Scolopax feuchte Wälder mit

rusticola) ausgeprägter Strauch- und

Krautschicht; Lichtungen,

Waldränder und Schneisen;

feuchte oder nasse

Waldböden

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A165 Waldwasserläufer Flachwasserzonen,

(Tringa ochropus) Schlammbänke, allenfalls

überschwemmte Wiesen und

Äcker

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A207 Hohltaube Halb offene Landschaften

(Columba oenas) des Flach- und Hügellands;

Altholzbestände von Laub-

und Mischwäldern mit Höhlen

als Brutmöglichkeiten

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A210 Turteltaube Halb offene bis offene

(Streptopelia Kultur- und Aulandschaften

turtur) in klimatisch begünstigten

Lagen

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A257 Wiesenpieper Offene, extensiv genutzte,

(Anthus pratensis) spät gemähte, frische bis

feuchte Wiesen und

Weidelandschaften mit stark

strukturierter

deckungsreicher Gras- und

Krautvegetation; offene

Moorstandorte mit einzelnen

Warten

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A275 Braunkehlchen Offene, extensiv bis mäßig

(Saxicola rubetra) intensiv genutzte, spät

gemähte Frisch- und

Feuchtwiesen, Weiden oder

Brachen mit Kleinstrukturen

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A290 Feldschwirl Feuchtgebiete; Übergänge

(Locustella naevia) zwischen Röhricht und

Verlandungswiesen,

Hochstaudenfluren,

verbuschte bzw.

strukturreiche Streu- und

Fettwiesenbrachen, lichte

Auwälder

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A291 Schlagschwirl Auwälder im Übergangs-

(Locustella bereich zwischen

fluviatilis) geschlossenem Wald und

offenen Flächen;

Lichtungen, Wiesen,

Schlagflächen und Altarme

mit mehrstufig aufgebauter

Vegetation

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A309 Dorngrasmücke Offene Landschaften mit

(Sylvia communis) lückigem Vegetationsaufbau

und niedrigen

Gebüschgruppen; spät

gemähte Feuchtwiesen,

Trockenrasen und wenig bis

nicht genutzte Randzonen im

intensiver genutzten

Kulturland

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A340 Raubwürger Extensiv genutzte, halb

(Lanius excubitor) offene Landschaften;

Flächen mit niedriger

Vegetation

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A381 Rohrammer Feuchtgebiete und deren

(Emberiza Ränder mit dichter

schoeniclus) Bodenvegetation und darüber

hinausragenden vertikalen

Strukturen (vor allem

Schilf und Hochstauden-

fluren)

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(2) Schutzzweck des als „Maltsch“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2)

Tabelle 3:

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Codebezeichnung gemäß Bezeichnung des Lebensraums

„FFH-Richtlinie“

(Kennzeichnung eines

prioritären natürlichen

Lebensraums mit einem „*“)

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3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer

Vegetation des Magnopotamions oder

Hydrocharitions

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3260 Flüsse der planaren bis montanen

Stufe mit Vegetation des

Ranunculion fluitantis und des

Callitricho-Batrachion

-------------------------------------------------------------------

6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen

auf Silikatböden

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6430 Feuchte Hochstaudenfluren der

planaren und montanen bis alpinen

Stufe

-------------------------------------------------------------------

6510 Magere Flachlandmähwiesen

(Alopecurus pratensis, Sanguisorba

officinalis)

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6520 Berg-Mähwiesen

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7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

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91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und

Fraxinus excelsior (Alno-Padion,

Alnion incanae, Salicion albae)

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9410 Montane bis alpine bodensaure

Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

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und

2. der in der Tabelle 4 angeführten Tierarten des Anhangs II der

„FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume

Tabelle 4:

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Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums

gemäß

„FFH-Richtlinie“

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1355 Fischotter Flüsse, Bäche und Teiche

(Lutra lutra) mit gut strukturierten

Ufern und guter

Wasserqualität

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1361 Luchs Großflächige, gut

(Lynx lynx) strukturierte,

unzerschnittene Wälder mit

vielen Deckungsmöglich-

keiten; stark gegliedertes

Gelände und Anteil von

Felspartien

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1096 Bachneunauge Gewässer der unteren

(Lampetra planeri) Forellen- sowie der

Äschenregion mit kiesigen

Bereichen

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1163 Koppe Sommerkalte, strukturreiche

(Cottus gobio) Gewässer der Forellen- und

Äschenregion, Uferzonen und

tiefere Bereiche kühler

Seen

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1029 Flussperlmuschel Kalkarme, nährstoffarme,

(Margaritifera sauerstoffreiche und kühle

margaritifera) Bäche und Flüsse

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1037 Grüne Keiljungfer Sandige bis feinkiesige

(Ophiogomphus Fließgewässer mit wenig

caecilia) Wasserpflanzen und stabilen

Sedimenten mit einer

Mindestbreite von 3 m;

sonnige und kahle, lehmige

bis sandige Abschnitte,

strömungsberuhigte

Flachwasserbereiche

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§ 4 § 4

§ 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Nachstehende Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. In der Landwirtschaft:

1.1. die Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf drei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen und Ackerflächen, ausgenommen auf aktuell festgestellten Brutwiesen der Arten „A122 Wachtelkönig“, „A409 Birkhuhn“, „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“;

1.2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Gabe von Wirtschaftsdünger auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachlandmähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“;

1.3. die ein- bis zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“;

1.4. die einmalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;

1.5. die Erhaltung rechtmäßig bestehender Gräben und Drainagen;

1.6. die Errichtung und die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;

2. In der Forstwirtschaft:

2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme, von Kleinkahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, von Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang sowie die Nutzung von Uferbegleitgehölzen; ausgenommen davon sind aktuell besetzte Horst- und Höhlenbäume der Arten „A030 Schwarzstorch“, „A217 Sperlingskauz“ und „A223 Raufußkauz“;

2.2. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;

2.3. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutzmitteln an Einzelpflanzen;

2.4. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, -pflege und Forstschutz; ausgenommen davon sind Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze der Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;

2.5. die Wiederbewaldung (ausgenommen davon sind Flächen, die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen), wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

2.6. die Dickungspflege und die Durchforstung, wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;

2.7. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;

3. In der Jagdwirtschaft:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen

- die Anlage von Wildäckern auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“, „6510 Magere Flachlandmähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“ darstellen;

- die Errichtung von Niederwildfütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;

4. In der Fischereiwirtschaft:

die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen

- der Besatz mit Fischen aus dem Einzugsgebiet der Donau;

- der Besatz mit nicht autochthonen Fischarten, wie Regenbogenforelle und Bachsaibling in Fließgewässern;

- die Befischung mit Reusen und Netzen in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und in Lebensräumen der Art „1355 Fischotter“;

- die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer zulässig;

- das Ablassen von Teichwasser in Vorfluter und das Befüllen von Teichen aus einem Bach in Lebensräumen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“;

5. Allgemein:

die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung im bisherigen Ausmaß an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und rechtmäßig bestehenden Anlagen im erforderlichen Umfang.

§ 5 § 5

§ 5 Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.

§ 6 § 6

§ 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten

Tabelle 5:

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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen

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A030 Schwarzstorch Erhalt von Altholz, Verlängerung der

Umtriebszeit; Erhalt und Schaffung von

Kleingewässern; Waldnutzung außerhalb der

Balz- und Brutzeit; Besucherlenkung zur

Vermeidung von Störungen

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A031 Weißstorch Extensive Grünlandbewirtschaftung; Pflegemahd

auf Feuchtbrachen, Verzicht auf

Entwässerungen bzw. Wiedervernässung

geeigneter Flächen

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A072 Wespenbussard Erhalt und Schaffung von Waldbeständen mit

Altholz, Lichtungen und strukturreichen

Waldrändern; Erhalt und Schaffung von

Kleingewässern; extensive Grünlandbewirt-

schaftung unter Erhalt teilweise

überschwemmter Wiesen; Vermeiden von

Störungen v.a. während der Balz- und Brutzeit

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A104 Haselhuhn Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an

Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern;

selektive Durchforstung unter Erhalt von

Pioniergehölzen; Besucherlenkung

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A409 Birkhuhn Erhalt bestehender Bracheflächen; erste

Mahd auf bewirtschafteten Flächen nach dem

15. Juli nicht von außen nach innen, Erhalt

von nicht gemähten Randstreifen; Störungs-

freihaltung während der Balz- und Brutzeit

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A122 Wachtelkönig Extensive Grünlandbewirtschaftung mit später

Mahd nicht von außen nach innen ab dem

1. August; Freihalten geeigneter Brutwiesen

von Gehölzaufwuchs; Anlage von Pufferstreifen

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A215 Uhu Vermeiden von Störungen im Bereich bekannter

Brutfelsen; kleinflächige forstwirtschaft-

liche Nutzung unter Erhalt von Altholz;

Erhalt und Anlage von Kleingewässern; Erhalt

oder Schaffung von strukturreichen Kultur-

landflächen

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A217 Sperlingskauz Erhalt von Höhlenbäumen, Erhalt kleinflächig

bewirtschafteter, altholz- und struktur-

reicher Waldbestände; Störungsfreihaltung

während der Balz- und Brutzeit

-------------------------------------------------------------------

A223 Raufußkauz Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz;

kleinflächige forstliche Nutzung;

Störungsfreihaltung während der Balz- und

Brutzeit

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A229 Eisvogel Erhalt bzw. Wiederherstellung einer

naturnahen Gewässermorphologie, Erhalt bzw.

Schaffung geeigneter Brutwände; Erhalt von

Ufergehölzen und Ansitzwarten; Vermeidung von

Störungen (z. B. durch Besucherlenkung)

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A234 Grauspecht Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen;

extensive Grünlandnutzung; Störungsfrei-

haltung während der Balz- und Brutzeit

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A236 Schwarzspecht Erhalt und Entwicklung von buchenreichen

Altholzbeständen, Belassen von stehendem

Totholz; Störungsfreihaltung während der

Balz- und Brutzeit

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A338 Neuntöter Extensive Grünlandbewirtschaftung unter

Erhalt und Pflege von Kleingehölzen und

Sonderstrukturen (Zäune, Lesesteinhaufen);

Anlage von Pufferzonen

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2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten Zugvogelarten zu gewährleisten

Tabelle 6:

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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen

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A099 Baumfalke Erhalt von Altholz und Ufergehölzen;

extensive Grünlandbewirtschaftung,

Zulassen von Überschwemmungen

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A153 Bekassine Extensive Grünlandnutzung, Zulassen von

Überschwemmungen; Freihalten von Gehölzauf-

wuchs; Anlage von Pufferzonen

-------------------------------------------------------------------

A155 Waldschnepfe Erhalt von kleinflächig bewirtschafteten,

durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten

Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den

Wäldern; Störungsfreihaltung

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A165 Waldwasserläufer Erhalt zeitweilig überschwemmter gehölzfreier

Flächen, Rückbau bzw. kontrollierter Verfall

von Uferverbauungen und Entwässerungen;

Schaffung bzw. Erhalt von Geländemulden mit

längerer Überschwemmungsdauer

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A207 Hohltaube Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz, Erhalt

und Förderung der Buche; Störungsfreihaltung

während der Balz- und Brutzeit

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A210 Turteltaube Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt und

Pflege von Kleingehölzen

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A257 Wiesenpieper Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von

Warten; Freihalten von Gehölzaufwuchs

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A275 Braunkehlchen Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Mahd ab

dem 15. Juli; Erhalt von Warten; Freihalten

von Gehölzaufwuchs

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A290 Feldschwirl Extensive Grünlandbewirtschaftung; Freihalten

von Gehölzaufwuchs

-------------------------------------------------------------------

A291 Schlagschwirl Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen

natürlicher Sukzession auf gewässernahen

Flächen; Anlage von Pufferflächen

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A309 Dorngrasmücke Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von

Kleingehölzen; Freihalten von flächigem

Gehölzaufwuchs

-------------------------------------------------------------------

A340 Raubwürger Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt von

Kleingehölzen; Freihalten von flächigem

Gehölzaufwuchs

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A381 Rohrammer Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen

natürlicher Sukzession auf gewässernahen

Flächen; Anlage von Pufferflächen

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3. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 7 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 7:

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Bezeichnung der Lebensräume Pflegemaßnahmen

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3150 Erhalt des Wasser- und

Natürliche eutrophe Seen Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur

mit einer Vegetation des Verhinderung von Nährstoffeinträgen

Magnopotamions oder (z. B. Anlage von Pufferstreifen,

Hydrocharitions Reduktion der Düngung im Nahbereich,

effektive Abwasserreinigung), Aufbau

bzw. Erhalt naturnaher, teilweise

lückiger Ufergehölzsäume, naturnahe

Ufergestaltung

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3260 Schutz und Erhalt der Gewässerhydro-

Flüsse der planaren bis logie; Maßnahmen zur Verhinderung

montanen Stufe mit Vege- von Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage

tation des Ranunculion von Pufferstreifen, Reduktion der

fluitantis und des Düngung im Nahbereich, Reduktion

Callitricho-Batrachion der Einleitung aus Drainagen);

Wiederherstellung eines naturnahen

Abflussregimes der derzeit verbauten

Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und

Förderung naturnaher, teilweise

lückiger Ufergehölzsäume

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6230* Extensive Grünlandbewirtschaftung

Artenreiche montane mit ein- bis zweimaliger Mahd nach

Borstgrasrasen auf dem 30. Juni, Düngeverzicht; Frei-

Silikatböden halten von Gehölzaufwuchs

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6430 Freihalten von Gehölzaufwuchs,

Feuchte Hochstaudenfluren Pflegemahd in mehrjährigem Rhythmus

der planaren und montanen mit Entfernung des Mähguts

bis alpinen Stufe

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6510 Extensive Grünlandbewirtschaftung

Magere Flachland- mit ein- bis zweimaliger Mahd nach

Mähwiesen (Alopecurus dem 15. Juni, geringe Festmistgaben

pratensis, Sanguisorba oder Düngeverzicht

officinalis)

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6520 Extensive Grünlandbewirtschaftung mit

Berg-Mähwiesen ein- bis zweimaliger Mahd nach dem

15. Juni, geringe Festmistgaben oder

Düngeverzicht

-------------------------------------------------------------------

7140 Nutzungsverzicht auf natürlichen

Übergangs- und Schwing- Moorstandorten; extensive Grünland-

rasenmoore bewirtschaftung auf Moorwiesen mit

einmaliger Mahd ab dem 1. Juli,

Düngeverzicht; Freihalten von Gehölz-

aufwuchs; Anlage von unmittelbar an

den Lebensraum angrenzenden Puffer-

streifen zur Verhinderung von

Nährstoffeinträgen

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91E0* Erhalt und Förderung naturnaher

Auenwälder mit Alnus Ufergehölzsäume; Förderung der

glutinosa und Fraxinus Naturverjüngung; Erhalt von Alt-

excelsior (Alno-Padion, und Totholz; Ufergehölzpflege durch

Alnion incanae, Salicion Plenterung oder Auf-Stock-Setzen;

albae) Bestandsumwandlung bei höherem Anteil

an nicht gesellschaftstypischen

Baumarten

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9410 Förderung der Naturverjüngung,

Montane bis alpine Erhalt von Altholz sowie liegendem

bodensaure Fichtenwälder und stehendem Totholz, Bestands-

(Vaccinio-Piceetea) umwandlung bei höherem Anteil an

nicht gesellschaftstypischen

Baumarten

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4. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 8 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 8:

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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen

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1355 Fischotter Erhalt von deckungs- und strukturreichen

Gewässerrand- und Uferbereichen, Verhinderung

von Habitatzerschneidungen im Umland

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1361 Luchs Erhalt bzw. Schaffung störungsfreier

Waldbereiche

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1096 Bachneunauge Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen-

passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt

eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung

von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur

Reduktion des Nährstoffeintrags, Verringerung

von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch

Rückhalte- und Absetzbecken

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1163 Koppe Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen-

passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt

eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung

von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur

Reduktion des Nährstoffeintrags

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1029 Flussperl- Verringerung des Feinsediment- und Nährstoff-

muschel eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Puffer-

streifen sowie durch Sedimentrückhalte- und

Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und

Drainagen, Extensivierung der Grünlandnutzung

im Umland, Bestandsumwandlung von Fichten-

beständen in unmittelbarer Gewässernähe in

Laubholzbestände; Besatz von mit Glochidien

infizierten Jungfischen autochthoner Bach-

forellen

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1037 Grüne Keil- Erhalt bzw. Wiederherstellung einer natur-

jungfer nahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege

einer strukturreichen Ufervegetation mit

einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölz-

freien besonnten Abschnitten; Mahd und

Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit

dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation;

Beschränkung des Nährstoff- und Sediment-

eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von

Pufferstreifen entlang der Gewässer

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§ 7 § 7

§ 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f;

2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff;

3. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl.Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.

§ 8 § 8

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die in § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter

www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.