Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Bezeichnung
(1) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Maltsch“ (offizielle Gebietskennziffer AT3115000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die in Z 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Maltsch“ bezeichnet.
§ 2 § 2
§ 2 Grenzen
In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 3 § 3
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Maltsch“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume
Tabelle 1:
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Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
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A030 Schwarzstorch Ausgedehnte, naturnahe und
(Ciconia nigra) möglichst störungsarme
Hochwälder; steile Hänge,
Bachgräben; durch
Lichtungen, Waldwiesen und
Feuchtflächen gegliederte
und strukturierte Wälder
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A031 Weißstorch Offene oder halboffene
(Ciconia ciconia) Landschaften der
Niederungen und des
Hügellandes mit
Einzelbäumen und
Feldgehölzen und nicht zu
hoher Bodenvegetation;
regelmäßig überschwemmte
Grünlandgebiete; Streu- und
Mähwiesen, Weiden, niedrige
Verlandungsvegetation und
Flachwasserbereiche,
niederwüchsige Ackerflächen
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A072 Wespenbussard Wälder mit Altholzinseln,
(Pernis apivorus) Feuchtwiesen und
Feuchtbrachen; Magerwiesen,
Böschungen, Raine und
Lichtungen in Wäldern
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A104 Haselhuhn Unterholzreiche, größere
(Bonasa bonasia) Waldkomplexe mit
eingestreuten Lichtungen
und Dickungen,
Laubbaumvorkommen wie
Bachgehölze, schwer
durchdringbare stufig
aufgebaute Dickungen aber
auch Stangenhölzer und
Plenterwälder mit einer
reichen, nicht zu dicht
stehenden Kraut- und
Hochstaudenschicht und
Zwergstrauchfluren
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A409 Birkhuhn Moorwälder innerhalb der
(Tetrao tetrix) Kulturlandschaft mit
angrenzenden Wiesen,
Äckern, Rainen und
Gehölzen. Auch Brachen und
junge Sukzessionsstadien in
Wäldern und Forsten
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A122 Wachtelkönig Wüchsige frische bis
(Crex crex) feuchte, deckungsreiche
Wiesen oder Wiesenbrachen
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A215 Uhu Reich gegliederte
(Bubo bubo) Landschaften, offene oder
locker bewaldete Flächen,
Nadelholzinseln,
Felsnischen, Felswände;
bevorzugt in der Nähe von
Gewässern
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A217 Sperlingskauz Reich gegliederte Nadel-
(Glaucidium und Mischwälder mit
passerinum) aufgelockerter Struktur;
ausreichend Baumhöhlen
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A223 Raufußkauz Gut strukturierte Wälder,
(Aegolius funereus) Altholzbestände mit
ausreichendem Angebot
geeigneter Baumhöhlen
-------------------------------------------------------------------
A229 Eisvogel Langsam fließende oder
(Alcedo atthis) stehende Gewässer mit
Sitzwarten (z. B.
überhängende Äste) und
ausreichendem Angebot an
kleinen Fischen; Prallhänge
und Steilufer von Flüssen
und Bächen
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A234 Grauspecht Reich gegliederte
(Picus canus) Mosaiklandschaften mit
größeren lichten
Altholzbeständen im Kontakt
zu Magerwiesen, Waldwiesen,
Weiden, Mooren oder
Lichtungen
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A236 Schwarzspecht Unterschiedliche Wälder mit
(Dryocopus martius) nicht zu dichten und
einheitlichen Beständen,
wichtig ca. 100-jährige
Altholzinseln (vorwiegend
Buchen)
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A338 Neuntöter Abwechslungsreiche
(Lanius collurio) Agrarlandschaften mit
zumindest einigen Gehölzen
(Büschen, Hecken,
Obstgärten, Waldränder
etc.), Einzelgebüsche,
Gebüschhecken, bevorzugt
Dornsträucher; Flächen mit
offenem Boden, Wegen und
niedrigwüchsiger oder
lückiger Vegetation
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und
2. der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig
auftretenden Zugvogelarten
Tabelle 2:
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Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
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A099 Baumfalke Altholzbestände
(Falco subbuteo) unterschiedlicher Größe in
Gewässernähe
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A153 Bekassine Feuchte bis nasse ebene
(Gallinago Flächen mit dichter
gallinago) Vegetation aus Süß- und
Sauergräsern, Zwerg-
sträuchern und kleinen
Büschen; Moore,
Verlandungszonen,
Feuchtwiesen und
Feuchtflächen im Kulturland
-------------------------------------------------------------------
A155 Waldschnepfe Reich gegliederte, meist
(Scolopax feuchte Wälder mit
rusticola) ausgeprägter Strauch- und
Krautschicht; Lichtungen,
Waldränder und Schneisen;
feuchte oder nasse
Waldböden
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A165 Waldwasserläufer Flachwasserzonen,
(Tringa ochropus) Schlammbänke, allenfalls
überschwemmte Wiesen und
Äcker
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A207 Hohltaube Halb offene Landschaften
(Columba oenas) des Flach- und Hügellands;
Altholzbestände von Laub-
und Mischwäldern mit Höhlen
als Brutmöglichkeiten
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A210 Turteltaube Halb offene bis offene
(Streptopelia Kultur- und Aulandschaften
turtur) in klimatisch begünstigten
Lagen
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A257 Wiesenpieper Offene, extensiv genutzte,
(Anthus pratensis) spät gemähte, frische bis
feuchte Wiesen und
Weidelandschaften mit stark
strukturierter
deckungsreicher Gras- und
Krautvegetation; offene
Moorstandorte mit einzelnen
Warten
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A275 Braunkehlchen Offene, extensiv bis mäßig
(Saxicola rubetra) intensiv genutzte, spät
gemähte Frisch- und
Feuchtwiesen, Weiden oder
Brachen mit Kleinstrukturen
-------------------------------------------------------------------
A290 Feldschwirl Feuchtgebiete; Übergänge
(Locustella naevia) zwischen Röhricht und
Verlandungswiesen,
Hochstaudenfluren,
verbuschte bzw.
strukturreiche Streu- und
Fettwiesenbrachen, lichte
Auwälder
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A291 Schlagschwirl Auwälder im Übergangs-
(Locustella bereich zwischen
fluviatilis) geschlossenem Wald und
offenen Flächen;
Lichtungen, Wiesen,
Schlagflächen und Altarme
mit mehrstufig aufgebauter
Vegetation
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A309 Dorngrasmücke Offene Landschaften mit
(Sylvia communis) lückigem Vegetationsaufbau
und niedrigen
Gebüschgruppen; spät
gemähte Feuchtwiesen,
Trockenrasen und wenig bis
nicht genutzte Randzonen im
intensiver genutzten
Kulturland
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A340 Raubwürger Extensiv genutzte, halb
(Lanius excubitor) offene Landschaften;
Flächen mit niedriger
Vegetation
-------------------------------------------------------------------
A381 Rohrammer Feuchtgebiete und deren
(Emberiza Ränder mit dichter
schoeniclus) Bodenvegetation und darüber
hinausragenden vertikalen
Strukturen (vor allem
Schilf und Hochstauden-
fluren)
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(2) Schutzzweck des als „Maltsch“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2)
Tabelle 3:
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Codebezeichnung gemäß Bezeichnung des Lebensraums
„FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem „*“)
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3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer
Vegetation des Magnopotamions oder
Hydrocharitions
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3260 Flüsse der planaren bis montanen
Stufe mit Vegetation des
Ranunculion fluitantis und des
Callitricho-Batrachion
-------------------------------------------------------------------
6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen
auf Silikatböden
-------------------------------------------------------------------
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der
planaren und montanen bis alpinen
Stufe
-------------------------------------------------------------------
6510 Magere Flachlandmähwiesen
(Alopecurus pratensis, Sanguisorba
officinalis)
-------------------------------------------------------------------
6520 Berg-Mähwiesen
-------------------------------------------------------------------
7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore
-------------------------------------------------------------------
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und
Fraxinus excelsior (Alno-Padion,
Alnion incanae, Salicion albae)
-------------------------------------------------------------------
9410 Montane bis alpine bodensaure
Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
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und
2. der in der Tabelle 4 angeführten Tierarten des Anhangs II der
„FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume
Tabelle 4:
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Codebezeichnung Bezeichnung der Art Bezeichnung des Lebensraums
gemäß
„FFH-Richtlinie“
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1355 Fischotter Flüsse, Bäche und Teiche
(Lutra lutra) mit gut strukturierten
Ufern und guter
Wasserqualität
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1361 Luchs Großflächige, gut
(Lynx lynx) strukturierte,
unzerschnittene Wälder mit
vielen Deckungsmöglich-
keiten; stark gegliedertes
Gelände und Anteil von
Felspartien
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1096 Bachneunauge Gewässer der unteren
(Lampetra planeri) Forellen- sowie der
Äschenregion mit kiesigen
Bereichen
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1163 Koppe Sommerkalte, strukturreiche
(Cottus gobio) Gewässer der Forellen- und
Äschenregion, Uferzonen und
tiefere Bereiche kühler
Seen
-------------------------------------------------------------------
1029 Flussperlmuschel Kalkarme, nährstoffarme,
(Margaritifera sauerstoffreiche und kühle
margaritifera) Bäche und Flüsse
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1037 Grüne Keiljungfer Sandige bis feinkiesige
(Ophiogomphus Fließgewässer mit wenig
caecilia) Wasserpflanzen und stabilen
Sedimenten mit einer
Mindestbreite von 3 m;
sonnige und kahle, lehmige
bis sandige Abschnitte,
strömungsberuhigte
Flachwasserbereiche
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§ 4 § 4
§ 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Nachstehende Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. In der Landwirtschaft:
1.1. die Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf drei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen und Ackerflächen, ausgenommen auf aktuell festgestellten Brutwiesen der Arten „A122 Wachtelkönig“, „A409 Birkhuhn“, „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“;
1.2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Gabe von Wirtschaftsdünger auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachlandmähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“;
1.3. die ein- bis zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“;
1.4. die einmalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;
1.5. die Erhaltung rechtmäßig bestehender Gräben und Drainagen;
1.6. die Errichtung und die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;
2. In der Forstwirtschaft:
2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme, von Kleinkahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, von Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang sowie die Nutzung von Uferbegleitgehölzen; ausgenommen davon sind aktuell besetzte Horst- und Höhlenbäume der Arten „A030 Schwarzstorch“, „A217 Sperlingskauz“ und „A223 Raufußkauz“;
2.2. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
2.3. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutzmitteln an Einzelpflanzen;
2.4. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, -pflege und Forstschutz; ausgenommen davon sind Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze der Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;
2.5. die Wiederbewaldung (ausgenommen davon sind Flächen, die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen), wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.6. die Dickungspflege und die Durchforstung, wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.7. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;
3. In der Jagdwirtschaft:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Anlage von Wildäckern auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“, „6510 Magere Flachlandmähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“ darstellen;
- die Errichtung von Niederwildfütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;
4. In der Fischereiwirtschaft:
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit Fischen aus dem Einzugsgebiet der Donau;
- der Besatz mit nicht autochthonen Fischarten, wie Regenbogenforelle und Bachsaibling in Fließgewässern;
- die Befischung mit Reusen und Netzen in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und in Lebensräumen der Art „1355 Fischotter“;
- die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer zulässig;
- das Ablassen von Teichwasser in Vorfluter und das Befüllen von Teichen aus einem Bach in Lebensräumen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“;
5. Allgemein:
die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung im bisherigen Ausmaß an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und rechtmäßig bestehenden Anlagen im erforderlichen Umfang.
§ 5 § 5
§ 5 Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, der Zugvogelarten gemäß Tabelle 2, der Lebensraumtypen gemäß Tabelle 3 und der Tierarten gemäß Tabelle 4 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der genannten Lebensraumtypen ist in den Teilplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2/1-2/4) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 6 § 6
§ 6 Landschaftspflegeplan
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten Vogelarten zu gewährleisten
Tabelle 5:
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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
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A030 Schwarzstorch Erhalt von Altholz, Verlängerung der
Umtriebszeit; Erhalt und Schaffung von
Kleingewässern; Waldnutzung außerhalb der
Balz- und Brutzeit; Besucherlenkung zur
Vermeidung von Störungen
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A031 Weißstorch Extensive Grünlandbewirtschaftung; Pflegemahd
auf Feuchtbrachen, Verzicht auf
Entwässerungen bzw. Wiedervernässung
geeigneter Flächen
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A072 Wespenbussard Erhalt und Schaffung von Waldbeständen mit
Altholz, Lichtungen und strukturreichen
Waldrändern; Erhalt und Schaffung von
Kleingewässern; extensive Grünlandbewirt-
schaftung unter Erhalt teilweise
überschwemmter Wiesen; Vermeiden von
Störungen v.a. während der Balz- und Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A104 Haselhuhn Erhalt von Dickungen mit reichem Angebot an
Weichhölzern und Beeren tragenden Sträuchern;
selektive Durchforstung unter Erhalt von
Pioniergehölzen; Besucherlenkung
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A409 Birkhuhn Erhalt bestehender Bracheflächen; erste
Mahd auf bewirtschafteten Flächen nach dem
15. Juli nicht von außen nach innen, Erhalt
von nicht gemähten Randstreifen; Störungs-
freihaltung während der Balz- und Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A122 Wachtelkönig Extensive Grünlandbewirtschaftung mit später
Mahd nicht von außen nach innen ab dem
1. August; Freihalten geeigneter Brutwiesen
von Gehölzaufwuchs; Anlage von Pufferstreifen
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A215 Uhu Vermeiden von Störungen im Bereich bekannter
Brutfelsen; kleinflächige forstwirtschaft-
liche Nutzung unter Erhalt von Altholz;
Erhalt und Anlage von Kleingewässern; Erhalt
oder Schaffung von strukturreichen Kultur-
landflächen
-------------------------------------------------------------------
A217 Sperlingskauz Erhalt von Höhlenbäumen, Erhalt kleinflächig
bewirtschafteter, altholz- und struktur-
reicher Waldbestände; Störungsfreihaltung
während der Balz- und Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A223 Raufußkauz Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz;
kleinflächige forstliche Nutzung;
Störungsfreihaltung während der Balz- und
Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A229 Eisvogel Erhalt bzw. Wiederherstellung einer
naturnahen Gewässermorphologie, Erhalt bzw.
Schaffung geeigneter Brutwände; Erhalt von
Ufergehölzen und Ansitzwarten; Vermeidung von
Störungen (z. B. durch Besucherlenkung)
-------------------------------------------------------------------
A234 Grauspecht Erhalt von Altholzbeständen und Höhlenbäumen;
extensive Grünlandnutzung; Störungsfrei-
haltung während der Balz- und Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A236 Schwarzspecht Erhalt und Entwicklung von buchenreichen
Altholzbeständen, Belassen von stehendem
Totholz; Störungsfreihaltung während der
Balz- und Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A338 Neuntöter Extensive Grünlandbewirtschaftung unter
Erhalt und Pflege von Kleingehölzen und
Sonderstrukturen (Zäune, Lesesteinhaufen);
Anlage von Pufferzonen
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2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten Zugvogelarten zu gewährleisten
Tabelle 6:
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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
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A099 Baumfalke Erhalt von Altholz und Ufergehölzen;
extensive Grünlandbewirtschaftung,
Zulassen von Überschwemmungen
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A153 Bekassine Extensive Grünlandnutzung, Zulassen von
Überschwemmungen; Freihalten von Gehölzauf-
wuchs; Anlage von Pufferzonen
-------------------------------------------------------------------
A155 Waldschnepfe Erhalt von kleinflächig bewirtschafteten,
durch Lichtungen oder Schneisen gegliederten
Wäldern; Verzicht auf Entwässerungen in den
Wäldern; Störungsfreihaltung
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A165 Waldwasserläufer Erhalt zeitweilig überschwemmter gehölzfreier
Flächen, Rückbau bzw. kontrollierter Verfall
von Uferverbauungen und Entwässerungen;
Schaffung bzw. Erhalt von Geländemulden mit
längerer Überschwemmungsdauer
-------------------------------------------------------------------
A207 Hohltaube Erhalt von Höhlenbäumen und Altholz, Erhalt
und Förderung der Buche; Störungsfreihaltung
während der Balz- und Brutzeit
-------------------------------------------------------------------
A210 Turteltaube Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt und
Pflege von Kleingehölzen
-------------------------------------------------------------------
A257 Wiesenpieper Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von
Warten; Freihalten von Gehölzaufwuchs
-------------------------------------------------------------------
A275 Braunkehlchen Extensive Grünlandbewirtschaftung mit Mahd ab
dem 15. Juli; Erhalt von Warten; Freihalten
von Gehölzaufwuchs
-------------------------------------------------------------------
A290 Feldschwirl Extensive Grünlandbewirtschaftung; Freihalten
von Gehölzaufwuchs
-------------------------------------------------------------------
A291 Schlagschwirl Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen
natürlicher Sukzession auf gewässernahen
Flächen; Anlage von Pufferflächen
-------------------------------------------------------------------
A309 Dorngrasmücke Extensive Grünlandbewirtschaftung, Erhalt von
Kleingehölzen; Freihalten von flächigem
Gehölzaufwuchs
-------------------------------------------------------------------
A340 Raubwürger Extensive Grünlandbewirtschaftung; Erhalt von
Kleingehölzen; Freihalten von flächigem
Gehölzaufwuchs
-------------------------------------------------------------------
A381 Rohrammer Erhalt der Überflutungsdynamik und Zulassen
natürlicher Sukzession auf gewässernahen
Flächen; Anlage von Pufferflächen
-------------------------------------------------------------------
3. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 7 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten
Tabelle 7:
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Bezeichnung der Lebensräume Pflegemaßnahmen
-------------------------------------------------------------------
3150 Erhalt des Wasser- und
Natürliche eutrophe Seen Nährstoffhaushalts, Maßnahmen zur
mit einer Vegetation des Verhinderung von Nährstoffeinträgen
Magnopotamions oder (z. B. Anlage von Pufferstreifen,
Hydrocharitions Reduktion der Düngung im Nahbereich,
effektive Abwasserreinigung), Aufbau
bzw. Erhalt naturnaher, teilweise
lückiger Ufergehölzsäume, naturnahe
Ufergestaltung
-------------------------------------------------------------------
3260 Schutz und Erhalt der Gewässerhydro-
Flüsse der planaren bis logie; Maßnahmen zur Verhinderung
montanen Stufe mit Vege- von Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage
tation des Ranunculion von Pufferstreifen, Reduktion der
fluitantis und des Düngung im Nahbereich, Reduktion
Callitricho-Batrachion der Einleitung aus Drainagen);
Wiederherstellung eines naturnahen
Abflussregimes der derzeit verbauten
Fließgewässer(abschnitte), Erhalt und
Förderung naturnaher, teilweise
lückiger Ufergehölzsäume
-------------------------------------------------------------------
6230* Extensive Grünlandbewirtschaftung
Artenreiche montane mit ein- bis zweimaliger Mahd nach
Borstgrasrasen auf dem 30. Juni, Düngeverzicht; Frei-
Silikatböden halten von Gehölzaufwuchs
-------------------------------------------------------------------
6430 Freihalten von Gehölzaufwuchs,
Feuchte Hochstaudenfluren Pflegemahd in mehrjährigem Rhythmus
der planaren und montanen mit Entfernung des Mähguts
bis alpinen Stufe
-------------------------------------------------------------------
6510 Extensive Grünlandbewirtschaftung
Magere Flachland- mit ein- bis zweimaliger Mahd nach
Mähwiesen (Alopecurus dem 15. Juni, geringe Festmistgaben
pratensis, Sanguisorba oder Düngeverzicht
officinalis)
-------------------------------------------------------------------
6520 Extensive Grünlandbewirtschaftung mit
Berg-Mähwiesen ein- bis zweimaliger Mahd nach dem
15. Juni, geringe Festmistgaben oder
Düngeverzicht
-------------------------------------------------------------------
7140 Nutzungsverzicht auf natürlichen
Übergangs- und Schwing- Moorstandorten; extensive Grünland-
rasenmoore bewirtschaftung auf Moorwiesen mit
einmaliger Mahd ab dem 1. Juli,
Düngeverzicht; Freihalten von Gehölz-
aufwuchs; Anlage von unmittelbar an
den Lebensraum angrenzenden Puffer-
streifen zur Verhinderung von
Nährstoffeinträgen
-------------------------------------------------------------------
91E0* Erhalt und Förderung naturnaher
Auenwälder mit Alnus Ufergehölzsäume; Förderung der
glutinosa und Fraxinus Naturverjüngung; Erhalt von Alt-
excelsior (Alno-Padion, und Totholz; Ufergehölzpflege durch
Alnion incanae, Salicion Plenterung oder Auf-Stock-Setzen;
albae) Bestandsumwandlung bei höherem Anteil
an nicht gesellschaftstypischen
Baumarten
-------------------------------------------------------------------
9410 Förderung der Naturverjüngung,
Montane bis alpine Erhalt von Altholz sowie liegendem
bodensaure Fichtenwälder und stehendem Totholz, Bestands-
(Vaccinio-Piceetea) umwandlung bei höherem Anteil an
nicht gesellschaftstypischen
Baumarten
-------------------------------------------------------------------
4. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 8 genannten Tierarten zu gewährleisten
Tabelle 8:
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Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen
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1355 Fischotter Erhalt von deckungs- und strukturreichen
Gewässerrand- und Uferbereichen, Verhinderung
von Habitatzerschneidungen im Umland
-------------------------------------------------------------------
1361 Luchs Erhalt bzw. Schaffung störungsfreier
Waldbereiche
-------------------------------------------------------------------
1096 Bachneunauge Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen-
passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt
eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung
von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur
Reduktion des Nährstoffeintrags, Verringerung
von Nährstoff- und Feinsedimenteintrag durch
Rückhalte- und Absetzbecken
-------------------------------------------------------------------
1163 Koppe Erhalt bzw. Wiederherstellung der Organismen-
passierbarkeit der Fließgewässer, Erhalt
eines geeigneten Sedimenthaushalts; Schaffung
von Pufferstreifen entlang der Gewässer zur
Reduktion des Nährstoffeintrags
-------------------------------------------------------------------
1029 Flussperl- Verringerung des Feinsediment- und Nährstoff-
muschel eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von Puffer-
streifen sowie durch Sedimentrückhalte- und
Feinstoffabsetzbecken bei Zubringern und
Drainagen, Extensivierung der Grünlandnutzung
im Umland, Bestandsumwandlung von Fichten-
beständen in unmittelbarer Gewässernähe in
Laubholzbestände; Besatz von mit Glochidien
infizierten Jungfischen autochthoner Bach-
forellen
-------------------------------------------------------------------
1037 Grüne Keil- Erhalt bzw. Wiederherstellung einer natur-
jungfer nahen Gewässermorphologie; Erhalt und Pflege
einer strukturreichen Ufervegetation mit
einem Wechsel von Ufergehölzen und gehölz-
freien besonnten Abschnitten; Mahd und
Entfernung des Mähguts an Uferabschnitten mit
dichtem Bewuchs aus krautiger Vegetation;
Beschränkung des Nährstoff- und Sediment-
eintrags durch Erhalt bzw. Anlage von
Pufferstreifen entlang der Gewässer
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§ 7 § 7
§ 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f;
2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl.Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff;
3. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“: Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl.Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.
§ 8 § 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die in § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.