(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Nachstehende Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. In der Landwirtschaft:
1.1. die Bewirtschaftung entsprechend der guten landwirtschaftlichen Praxis auf drei- und mehrschnittigen Wiesen, Wechselwiesen und Ackerflächen, ausgenommen auf aktuell festgestellten Brutwiesen der Arten „A122 Wachtelkönig“, „A409 Birkhuhn“, „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“;
1.2. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Gabe von Wirtschaftsdünger auf Flächen der Lebensraumtypen „6510 Magere Flachlandmähwiesen“ und „6520 Berg-Mähwiesen“;
1.3. die ein- bis zweimalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“;
1.4. die einmalige Mahd ohne Düngung auf Flächen des Lebensraumtyps „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;
1.5. die Erhaltung rechtmäßig bestehender Gräben und Drainagen;
1.6. die Errichtung und die Erhaltung von ortsüblichen Weidezäunen;
2. In der Forstwirtschaft:
2.1. die forstliche Bewirtschaftung in Form der Einzelstammentnahme, von Kleinkahlhieben bis 0,5 ha im Wirtschaftswald bzw. 0,2 ha im Schutzwald, von Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang sowie die Nutzung von Uferbegleitgehölzen; ausgenommen davon sind aktuell besetzte Horst- und Höhlenbäume der Arten „A030 Schwarzstorch“, „A217 Sperlingskauz“ und „A223 Raufußkauz“;
2.2. die mechanische Kulturvorbereitung und -pflege;
2.3. mechanische Forstschutzmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Verbissschutzmitteln an Einzelpflanzen;
2.4. die rechtmäßige Anwendung chemischer Präparate in der Kulturvorbereitung, -pflege und Forstschutz; ausgenommen davon sind Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze der Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;
2.5. die Wiederbewaldung (ausgenommen davon sind Flächen, die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen), wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.6. die Dickungspflege und die Durchforstung, wobei in den in der Tabelle 3 angeführten Lebensräumen die für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
2.7. die sonstige rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 3 zugeordnet werden oder die im Nahbereich von Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ liegen und auf Flächen, auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabellen 1 oder 2 festgestellt wurden;
3. In der Jagdwirtschaft:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen
- die Anlage von Wildäckern auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“, „6510 Magere Flachlandmähwiesen“, „6520 Berg-Mähwiesen“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“ sowie auf Flächen, die Lebensräume der Arten „A153 Bekassine“ oder „A275 Braunkehlchen“ darstellen;
- die Errichtung von Niederwildfütterungen auf Flächen der Lebensraumtypen „6230* Artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“ und „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“;
4. In der Fischereiwirtschaft:
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen
- der Besatz mit Fischen aus dem Einzugsgebiet der Donau;
- der Besatz mit nicht autochthonen Fischarten, wie Regenbogenforelle und Bachsaibling in Fließgewässern;
- die Befischung mit Reusen und Netzen in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und in Lebensräumen der Art „1355 Fischotter“;
- die Watfischerei in gekennzeichneten Bereichen der Vorkommen der Art „1029 Flussperlmuschel“; hier ist die Angelfischerei nur vom Ufer zulässig;
- das Ablassen von Teichwasser in Vorfluter und das Befüllen von Teichen aus einem Bach in Lebensräumen der Art „1029 Flussperlmuschel“ und im Lebensraumtyp „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“;
5. Allgemein:
die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung im bisherigen Ausmaß an bestehenden Straßen, Wegen, Gebäuden und rechtmäßig bestehenden Anlagen im erforderlichen Umfang.
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