Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Bezeichnung
(1) Das Gebiet „Oberes Donautal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3112000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).
(2) Das Gebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3122000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).
(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichnet.
§ 2 § 2
§ 2 Grenzen
(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Vogelschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Europaschutzgebiets oder - innerhalb desselben - über die Grenzen des Vogelschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z. 1 bis 5) oder teilweise (Z. 6) erfasst sind:
1. Verordnung, mit der „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 94/1996,
2. Verordnung, mit welcher der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 97/2004,
3. Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001,
4. Verordnung, mit welcher der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001,
5. Verordnung, mit der Teile des Aschachtales, Gemeinde Stroheim, als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 9/2004,
6. Verordnung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021.
(Anm: LGBl. Nr. 148/2021)
§ 3 § 3
§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume:
Tabelle 1:
------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung
der Art des Lebensraums
A030 Schwarzstorch Große geschlossene
(Ciconia nigra) Wälder mit hohem
Altholzanteil,
strukturiert durch
Lichtungen,
Waldwiesen,
Bachtäler, waldnahe
Wiesen und
Feuchtflächen;
Felsbänder
A072 Wespenbussard Große Waldgebiete
(Pernis apivorus) mit Altholz,
strukturiert durch
Lichtungen; extensiv
genutzte
Grünlandflächen mit
kleinen Feldgehölzen;
Gewässer
A215 Uhu Unzugängliche, wenig
(Bubo bubo) gestörte Felsbänder;
offene oder locker
mit Bäumen
bestandene Flächen,
offene
landwirtschaftliche
Flächen;
Gewässerränder und
bewaldete Hänge,
strukturiert durch
Lichtungen
A229 Eisvogel Senkrechte
(Alcedo atthis) Uferanbrüche;
strauchförmige
Ufervegetation;
Gewässer
A234 Schwarzspecht Große
(Dryocopus martius) zusammenhängende
Waldflächen mit
Altholzbeständen
und Altholzinseln
(vorwiegend Buchen)
------------------------------------------------------------
(2) Schutzzweck des als „Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
1. der in Tabelle 2 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2):
Tabelle 2:
------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung des Lebensraums
gemäß „FFH-Richtlinie“
(Kennzeichnung eines
prioritären natürlichen
Lebensraums mit einem „*“)
3150 Natürliche eutrophe Seen mit
einer Vegetation des
Magnopotamions oder
Hydrocharitions
3260 Flüsse der planaren bis
montanen Stufe mit Vegetation
des Ranunculion fluitantis und
des Callitricho-Batrachion
6430 Feuchte Hochstaudenfluren der
planaren und montanen bis
alpinen Stufe
6510 Magere Flachland-Mähwiesen
(Alopecurus pratensis,
Sanguisorba officinalis)
8150 Kieselhaltige Schutthalden der
Berglagen Mitteleuropas
8220 Silikatfelsen mit
Felsspaltenvegetation
8230 Silikatfelsen mit
Pioniervegetation des Sedo-
Scleranthion oder des Sedo
albi-Veronicion dillenii
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa
und Fraxinus excelsior (Alno-
Padion, Alnion incanae,
Salicion albae)
9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-
Fagetum)
9130 Waldmeister-Buchenwald
(Asperulo-Fagetum)
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald
(Galio-Carpinetum)
9180* Schlucht- und Hangmischwälder
(Tilio-Acerion)
9410 Montane bis alpine bodensaure
Fichtenwälder (Vaccinio-
Piceetea)
------------------------------------------------------------
und
2. der in Tabelle 3 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume:
Tabelle 3:
------------------------------------------------------------
Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung
gemäß der Art des Lebensraums
„FFH-Richtlinie“
1337 Biber Natürliche Flusssysteme
(Castor fiber) mit guter
Wasserqualität und
ganzjähriger
Wasserführung;
ausreichender
Uferbewuchs
1355 Fischotter Flüsse, Bäche und
(Lutra lutra) Teiche mit gut
strukturierten Ufern und
guter Wasserqualität
1324 Großes Mausohr Unterwuchsarme
(Myotis myotis) Wälder; Wiesen
1166 Kammmolch Fischfreie, permanente,
(Triturus besonnte Stillgewässer;
cristatus) Altwasserarme mit
Unterwasservegetation;
Feuchtwiesen; Gehölze
1193 Gelbbauchunke Temporär besonnte,
(Bombina variegata) vegetationsarme
und fischfreie
Stillgewässer,
Kleingewässerkomplexe;
Mosaik aus
Ruderalflächen,
Waldrändern und
Lichtungen
1061 Dunkler Extensiv genutzte
Ameisenbläuling oder brachliegende
(Maculinea Wiesen mit Beständen
nausithous) des Großen
Wiesenknopfes; Ameisen
der Gattung Myrmica
1059 Heller Extensiv genutzte
Ameisenbläuling oder brachliegende
(Maculinea teleius) Wiesen; trockenere
Saumstandorte mit
Vorkommen des Großen
Wiesenknopfes; Vorkommen
der Ameisenarten Myrmica
scabrinodis und Myrmica
rubra
1078 Spanische Flagge Lichte, feuchte
(Callimorpha Laub- und Mischwälder;
quadripunctaria) Lichtungen; Wegränder;
buschreiche Hänge,
flussbegleitende
Gehölzstrukturen mit
reichlich Saumbewuchs
1083 Hirschkäfer Eichenreiche Wälder
(Lucanus cervus) mit hohem Anteil an
Alt- und Totholz;
Wurzelstöcke und
absterbende Stümpfe
1160 Streber Größere Fließgewässer
(Zingel streber) mit schottriger
Sohle und Bereichen mit
hoher
Strömungsgeschwindigkeit
1114 Frauennerfling Größere Fließgewässer
(Rutilus pigus) mit vielfältiger
Habitatausstattung
(Schotterbänke,
angeströmte Ufer, ...)
1124 Weißflossen- Größere Fließgewässer
gründling mit höherer Strömung
(Gobio
albipinnatus)
1163 Koppe Lockeres grobkörniges
(Cottus gobio) Sohlsubstrat in
strömungsreichen
Fließgewässern
1157 Schrätzer Größere Fließgewässer
(Gymnocephalus mit kiesig-sandiger
schraetzer) Sohle und Bereichen
geringer Strömung
1130 Schied, Rapfen Größere Fließgewässer
(Aspius aspius) mit kiesiger Sohle
2522 Sichling Langsam fließende
(Pelecus cultratus) Gewässer(abschnitte)
mit angebundenen
Altarmen
1139 Perlfisch Fließgewässer mit
(Rutilus frisii kiesiger Sohle
meidingeri)
1159 Zingel Größere Fließgewässer
(Zingel zingel) mit schottrig-kiesiger
Sohle und Bereichen mit
mäßiger
Strömungsgeschwindigkeit
2555 Donaukaulbarsch Altarme; Fließgewässer
(Gymnocephalus mit geringer
baloni) Strömungsgeschwindigkeit
------------------------------------------------------------
§ 4 § 4
§ 4 Erlaubte Maßnahmen
(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. auf allen Waldflächen innerhalb des Europaschutzgebiets
a) die Bewirtschaftung in Form
- der Einzelstammentnahme,
- von Kleinkahlhieben bis 0,2 ha im Schutzwald,
- der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang,
- der Entnahme von Fichten nach wirtschaftlichen Überlegungen sowie
- der Nutzung von Uferbegleitgehölzen;
b) die Anlage von Rückegassen und Lagerplätzen, sofern dafür keine Sprengung erforderlich ist;
c) mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, einschließlich die Anwendung von Verbissschutzmitteln;
d) mechanische Forstschutzmaßnahmen;
e) Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung;
2. die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen
- auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden,
- auf Flächen, auf denen aktuell Brut- oder Schlafplätze der Art „1324 Großes Mausohr“ oder Brutplätze der Art „1083 Hirschkäfer“ festgestellt wurden und
- auf Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabelle 1 festgestellt wurden;
3. die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben und die Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen auf Flächen, die dem Lebensraum „9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“ zugeordnet werden;
4. die Wiederbewaldung, Dickungspflege und Durchforstung in Lebensräumen der in Tabelle 2 unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
5. die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung (§ 3 Z 17 Oö. NSchG 2001), ausgenommen auf Flächen,
- die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden oder
- die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;
6. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle oder Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“;
7. die Entbuschung und einmalige, späte Mahd im zweijährigen Abstand im Lebensraumtyp „6430 Feuchte Hoch-staudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“;
8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Fütterungen
- auf Flächen, die den Lebensraumtypen „6430 Feuchte Hochstaudenfluren“, „8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas“, „8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation“ oder „8230 Silikatfelsen mit Fetthennen-Pioniervegetation“ zugeordnet werden und
- auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ oder „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;
10. der Gemeingebrauch gemäß § 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006;
11. das Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen;
12. die rechtmäßige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen;
13. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte und sonstige berechtigte Personen;
14. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang;
15. Instandhaltung von rechtmäßig errichteten Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen;
16. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
§ 5 § 5
§ 5 Ziele des Landschaftspflegeplans
(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, Lebensraumtypen gemäß Tabelle 2 und der Tierarten gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 2 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/3 maßgeblich.
§ 6 § 6
§ 6 Landschaftspflegeplan
(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,
1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Vogelarten zu gewährleisten:
Tabelle 4:
------------------------------------------------------------
Bezeichnung Pflegemaßnahmen
der Art
A030 Erhalt von Altholzbeständen,
Schwarzstorch Außernutzungstellung von
Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen,
naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen;
Sicherung bekannter Horststandorte durch
Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung
von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb
der Balz- und Brutzeit
A072 Erhalt aufgelockerter Waldbestände
Wespenbussard und Altholzinseln, Verlängerung
der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege
extensiver Wiesenflächen insbesondere in
Waldrandnähe, Durchführung von
Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der
Balz- und Brutzeit
A215 Sicherung der Brutplätze durch
Uhu Ruhezonen, Durchführung von
Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der
Balz- und Brutzeit
A229 Sicherung von (potenziellen und
Eisvogel aktuellen) Brutplätzen, Schaffung
geeigneter Strukturen zur Anlage von
Bruthöhlen im Rahmen von
Wasserbaumaßnahmen
A234 Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage
Schwarzspecht von Bruthöhlen (v.a. Buchen mit einem
Brusthöhendurchmesser größer 35 cm),
Erhalt von Altholzinseln,
Außernutzungstellung von Waldbeständen,
Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung
von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb
der Balz- und Brutzeit
------------------------------------------------------------
2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 5 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:
Tabelle 5:
------------------------------------------------------------
Bezeichnung der Pflegemaßnahmen
Lebensräume
3150 Erhaltung der Gewässer bezüglich
Natürliche eutrophe Wasser- und Nährstoffhaushalt,
Seen mit einer Maßnahmen zur Verhinderung von
Vegetation des Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage von
Magnopotamions oder Pufferstreifen, Reduktion der
Hydrocharitions Düngung im Nahbereich, effektive
Abwasserreinigung)
3260 Schutz und Erhaltung der
Flüsse der planaren Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur
bis montanen Stufe mit Verhinderung von Nährstoffeinträgen
Vegetation des (z. B. Anlage von Pufferstreifen,
Ranunculion fluitantis Reduktion der Düngung im Nahbereich,
und des effektive Abwasserreinigung)
Callitricho-Batrachion
6430 Erhaltung eines möglichst
Feuchte unbeeinflussten natürlichen
Hochstaudenfluren der Störungsregimes; Entbuschung;
planaren und montanen Spätsommermahd im zweijährigen
bis alpinen Stufe Abstand; Anlage von Pufferstreifen
bei angrenzenden intensiv genutzten
landwirtschaftlichen Flächen
(Düngeverzicht oder Düngereduktion)
6510 Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige
Magere Mahd, keine Düngung); Maßnahmen zur
Flachland-Mähwiesen Vermeidung von Nährstoffeinträgen
(Alopecurus pratensis, (z. B. Anlage von Pufferstreifen)
Sanguisorba officinalis)
9110 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Hainsimsen-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen
(Luzulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit;
Belassen der Strauchschicht; Belassen
von Schlägerungsresten; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter
Förderung gesellschaftstypischer
Gehölze; Wildstandsregulierung in
Richtung eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildstands, Schutz der
(Natur )Verjüngung
9130 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,
Waldmeister-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen
(Asperulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen
der Strauchschicht; Belassen von
Schlägerungsresten; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter
Förderung gesellschaftstypischer
Gehölze; Wildstandsregulierung in
Richtung eines mit der Waldgesellschaft
verträglichen Wildstands, Schutz der
(Natur )Verjüngung
9170 Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht
Labkraut-Eichen- Einzelbäume (ausgenommen Hainbuchen),
Hainbuchen-wald Belassen von Altholzinseln; Förderung
(Galio-Carpinetum) der Eiche durch Lochhiebe oder
kleinflächige Kahlhiebe; Belassen von
liegendem und stehendem Totholz;
Verlängerung der Umtriebszeit bei
Eichen und anderen beigemischten
Edellaubbaumarten; Belassen der
Strauchschicht; Belassen von
Schlägerungsresten; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung der
gesellschaftstypischen Gehölze;
Wildstandsregulierung in Richtung eines
mit der Waldgesellschaft verträglichen
Wildstands; Schutz der (Natur-)
Verjüngung
9180* Begrenzung der Schlaggröße; Belassen
Schlucht- und von liegendem und stehendem Totholz;
Hangmisch-wälder Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen
(Tilio-Acerion) der Strauchschicht; Belassen von
Schlägerungsresten; Entfernung nicht
gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze
91E0* Erhalt der Dynamik und der
Auenwälder mit Alnus Standortverhältnisse (laterale
glutinosa und Fraxinus Vernetzung mit den Fließgewässern,
excelsior (Alno-Padion, Anbindung von Nebenarmen, u.a.);
Alnion inca-nae, Nutzungsverzicht Einzelbäume;
Salicion albae) Belassen von Altholzinseln;
Belassen von liegendem und stehendem
Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;
Belassen der Strauchschicht; Belassen
von Schlägerungsresten; Entfernung
nicht gesellschaftstypischer Gehölze;
Naturverjüngung unter Förderung
gesellschaftstypischer Gehölze
9410 Dauernder Nutzungsverzicht
Montane bis alpine
bodensaure Fichtenwälder
(Vaccinio-Piceetea)
------------------------------------------------------------
und
3. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 6 genannten Tierarten zu gewährleisten:
Tabelle 6:
------------------------------------------------------------
Bezeichnung Pflegemaßnahmen
der Art
1337 Erhalt des Ufergehölzsaums mit
Biber standortgerechten Gehölzen
1355 Erhalt von strukturierten Ufern
Fischotter mit Ufergehölzsäumen; Erhalt
naturnaher Gewässerabschnitte und
Kleingewässer
1324 Erhalt unterwuchsfreier bzw.
Großes Mausohr unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder
sowie Wiesenflächen
1166 Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen
Kammmolch zur Sicherung bestehender Stillgewässer
im Bereich der Schlögener Schlinge
1193 Erhalt von Kleingewässern (flach,
Gelbbauchunke temporär bis episodisch); Entbuschung
im Bereich potenzieller Habitate
1061 Mahd nicht vor dem 1. September,
Dunkler auf wüchsigen Standorten ist
Ameisenbläuling zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem
31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung
1059 Mahd nicht vor dem 1. September, auf
Heller wüchsigen Standorten ist zusätzlich
Ameisenbläuling eine Frühjahrsmahd vor dem 31. Mai
möglich; Einschränkung der Düngung
1078 Erhalt feuchter Waldsäume
Spanische Flagge
1083 Erhalt alter, nicht allzu dichter
Hirschkäfer Eichenbestände; Belassen von Totholz
und alten Bäumen
1160 Erhalt von Schotterbänken in
Streber Stauwurzelbereichen sowie naturnaher
Bacheinmündungen; Reaktivierung
durchströmter Nebenarme und Inseln mit
Vegetation
1114 Erhalt von Schotterbänken in
Frauennerfling Stauwurzelbereichen, naturnahen
Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen
und Inseln mit Vegetation sowie einseitig
angebundenen Altarmen
1124 Erhalt von Schotterbänken in
Weißflossen- Stauwurzelbereichen, naturnahen
gründling Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen
und Inseln mit Vegetation sowie einseitig
angebundenen Altarmen
1163 Erhalt naturnaher Bacheinmündungen,
Koppe Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
durchströmter Nebenarme und Inseln mit
Vegetation
1159 Erhalt durchströmter Nebenarme,
Zingel einseitig angebundener Altarme und
Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken
in Stauwurzelbereichen
1157 Erhalt einseitig angebundener Altarme,
Schrätzer Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
1130 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im
Schied Strom, einseitig angebundenen Altarmen,
Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,
naturnahen Bacheinmündungen sowie
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
2522 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,
Sichling einseitig angebundenen Altarmen,
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
1139 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom
Perlfisch sowie durchströmten Nebenarmen und
Inseln mit Vegetation
2555 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,
Donaukaulbarsch einseitig angebundenen Altarmen,
Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie
durchströmten Nebenarmen und Inseln mit
Vegetation
------------------------------------------------------------
(2) Für das Naturschutzgebiet „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, LGBl. Nr. 97/2004, erlassen wurde, anzuwenden.
§ 7 § 7
§ 7 Verweisungen
Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f;
2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7 ff in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff;
3. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“:
Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.
§ 8 § 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.