LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Oberes Donau- und Aschachtal"

V Europaschutzgebiet und Landschaftspflegeplan "Oberes Donau- und Aschachtal"

In Kraft seit 01. August 2009
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Bezeichnung

(1) Das Gebiet „Oberes Donautal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3112000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

(2) Das Gebiet „Oberes Donau- und Aschachtal“ (offizielle Gebietskennziffer des Gebiets AT3122000) ist gemäß der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2008 (§ 7 Z 3) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2).

(3) Die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Gebiete werden als „Europaschutzgebiet Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichnet.

§ 2 § 2

§ 2 Grenzen

(1) In der Anlage sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Vogelschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf des Europaschutzgebiets oder - innerhalb desselben - über die Grenzen des Vogelschutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze (Z. 1 bis 5) oder teilweise (Z. 6) erfasst sind:

1. Verordnung, mit der „Hangwälder im Tal der Großen Mühl“ in den Gemeinden Kirchberg o.d.D. und Kleinzell als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 94/1996,

2. Verordnung, mit welcher der „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis als Naturschutzgebiet festgestellt wird und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 97/2004,

3. Verordnung, mit der das Tal des Kleinen Kößlbaches in den Gemeinden Engelhartszell, St. Aegidi und Waldkirchen a.W. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 69/1996, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2001,

4. Verordnung, mit welcher der „Predigtstuhl“ in der Gemeinde Hartkirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 77/2001,

5. Verordnung, mit der Teile des Aschachtales, Gemeinde Stroheim, als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 9/2004,

6. Verordnung, mit der das „Rannatal“ in den Gemeinden Neustift i.M. und Pfarrkirchen i.M. als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 148/2021.

(Anm: LGBl. Nr. 148/2021)

§ 3 § 3

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ (§ 1 Abs. 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs I der „Vogelschutz-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensräume:

Tabelle 1:

------------------------------------------------------------

Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung

der Art des Lebensraums

A030 Schwarzstorch Große geschlossene

(Ciconia nigra) Wälder mit hohem

Altholzanteil,

strukturiert durch

Lichtungen,

Waldwiesen,

Bachtäler, waldnahe

Wiesen und

Feuchtflächen;

Felsbänder

A072 Wespenbussard Große Waldgebiete

(Pernis apivorus) mit Altholz,

strukturiert durch

Lichtungen; extensiv

genutzte

Grünlandflächen mit

kleinen Feldgehölzen;

Gewässer

A215 Uhu Unzugängliche, wenig

(Bubo bubo) gestörte Felsbänder;

offene oder locker

mit Bäumen

bestandene Flächen,

offene

landwirtschaftliche

Flächen;

Gewässerränder und

bewaldete Hänge,

strukturiert durch

Lichtungen

A229 Eisvogel Senkrechte

(Alcedo atthis) Uferanbrüche;

strauchförmige

Ufervegetation;

Gewässer

A234 Schwarzspecht Große

(Dryocopus martius) zusammenhängende

Waldflächen mit

Altholzbeständen

und Altholzinseln

(vorwiegend Buchen)

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(2) Schutzzweck des als „Oberes Donau- und Aschachtal“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

1. der in Tabelle 2 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2):

Tabelle 2:

------------------------------------------------------------

Codebezeichnung Bezeichnung des Lebensraums

gemäß „FFH-Richtlinie“

(Kennzeichnung eines

prioritären natürlichen

Lebensraums mit einem „*“)

3150 Natürliche eutrophe Seen mit

einer Vegetation des

Magnopotamions oder

Hydrocharitions

3260 Flüsse der planaren bis

montanen Stufe mit Vegetation

des Ranunculion fluitantis und

des Callitricho-Batrachion

6430 Feuchte Hochstaudenfluren der

planaren und montanen bis

alpinen Stufe

6510 Magere Flachland-Mähwiesen

(Alopecurus pratensis,

Sanguisorba officinalis)

8150 Kieselhaltige Schutthalden der

Berglagen Mitteleuropas

8220 Silikatfelsen mit

Felsspaltenvegetation

8230 Silikatfelsen mit

Pioniervegetation des Sedo-

Scleranthion oder des Sedo

albi-Veronicion dillenii

91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa

und Fraxinus excelsior (Alno-

Padion, Alnion incanae,

Salicion albae)

9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-

Fagetum)

9130 Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

(Galio-Carpinetum)

9180* Schlucht- und Hangmischwälder

(Tilio-Acerion)

9410 Montane bis alpine bodensaure

Fichtenwälder (Vaccinio-

Piceetea)

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und

2. der in Tabelle 3 angeführten Tierarten des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 2) und deren Lebensräume:

Tabelle 3:

------------------------------------------------------------

Codebezeichnung Bezeichnung Bezeichnung

gemäß der Art des Lebensraums

„FFH-Richtlinie“

1337 Biber Natürliche Flusssysteme

(Castor fiber) mit guter

Wasserqualität und

ganzjähriger

Wasserführung;

ausreichender

Uferbewuchs

1355 Fischotter Flüsse, Bäche und

(Lutra lutra) Teiche mit gut

strukturierten Ufern und

guter Wasserqualität

1324 Großes Mausohr Unterwuchsarme

(Myotis myotis) Wälder; Wiesen

1166 Kammmolch Fischfreie, permanente,

(Triturus besonnte Stillgewässer;

cristatus) Altwasserarme mit

Unterwasservegetation;

Feuchtwiesen; Gehölze

1193 Gelbbauchunke Temporär besonnte,

(Bombina variegata) vegetationsarme

und fischfreie

Stillgewässer,

Kleingewässerkomplexe;

Mosaik aus

Ruderalflächen,

Waldrändern und

Lichtungen

1061 Dunkler Extensiv genutzte

Ameisenbläuling oder brachliegende

(Maculinea Wiesen mit Beständen

nausithous) des Großen

Wiesenknopfes; Ameisen

der Gattung Myrmica

1059 Heller Extensiv genutzte

Ameisenbläuling oder brachliegende

(Maculinea teleius) Wiesen; trockenere

Saumstandorte mit

Vorkommen des Großen

Wiesenknopfes; Vorkommen

der Ameisenarten Myrmica

scabrinodis und Myrmica

rubra

1078 Spanische Flagge Lichte, feuchte

(Callimorpha Laub- und Mischwälder;

quadripunctaria) Lichtungen; Wegränder;

buschreiche Hänge,

flussbegleitende

Gehölzstrukturen mit

reichlich Saumbewuchs

1083 Hirschkäfer Eichenreiche Wälder

(Lucanus cervus) mit hohem Anteil an

Alt- und Totholz;

Wurzelstöcke und

absterbende Stümpfe

1160 Streber Größere Fließgewässer

(Zingel streber) mit schottriger

Sohle und Bereichen mit

hoher

Strömungsgeschwindigkeit

1114 Frauennerfling Größere Fließgewässer

(Rutilus pigus) mit vielfältiger

Habitatausstattung

(Schotterbänke,

angeströmte Ufer, ...)

1124 Weißflossen- Größere Fließgewässer

gründling mit höherer Strömung

(Gobio

albipinnatus)

1163 Koppe Lockeres grobkörniges

(Cottus gobio) Sohlsubstrat in

strömungsreichen

Fließgewässern

1157 Schrätzer Größere Fließgewässer

(Gymnocephalus mit kiesig-sandiger

schraetzer) Sohle und Bereichen

geringer Strömung

1130 Schied, Rapfen Größere Fließgewässer

(Aspius aspius) mit kiesiger Sohle

2522 Sichling Langsam fließende

(Pelecus cultratus) Gewässer(abschnitte)

mit angebundenen

Altarmen

1139 Perlfisch Fließgewässer mit

(Rutilus frisii kiesiger Sohle

meidingeri)

1159 Zingel Größere Fließgewässer

(Zingel zingel) mit schottrig-kiesiger

Sohle und Bereichen mit

mäßiger

Strömungsgeschwindigkeit

2555 Donaukaulbarsch Altarme; Fließgewässer

(Gymnocephalus mit geringer

baloni) Strömungsgeschwindigkeit

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§ 4 § 4

§ 4 Erlaubte Maßnahmen

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

1. auf allen Waldflächen innerhalb des Europaschutzgebiets

a) die Bewirtschaftung in Form

- der Einzelstammentnahme,

- von Kleinkahlhieben bis 0,2 ha im Schutzwald,

- der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang,

- der Entnahme von Fichten nach wirtschaftlichen Überlegungen sowie

- der Nutzung von Uferbegleitgehölzen;

b) die Anlage von Rückegassen und Lagerplätzen, sofern dafür keine Sprengung erforderlich ist;

c) mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, einschließlich die Anwendung von Verbissschutzmitteln;

d) mechanische Forstschutzmaßnahmen;

e) Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung;

2. die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen

- auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden,

- auf Flächen, auf denen aktuell Brut- oder Schlafplätze der Art „1324 Großes Mausohr“ oder Brutplätze der Art „1083 Hirschkäfer“ festgestellt wurden und

- auf Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabelle 1 festgestellt wurden;

3. die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben und die Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen auf Flächen, die dem Lebensraum „9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“ zugeordnet werden;

4. die Wiederbewaldung, Dickungspflege und Durchforstung in Lebensräumen der in Tabelle 2 unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;

5. die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung (§ 3 Z 17 Oö. NSchG 2001), ausgenommen auf Flächen,

- die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden oder

- die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;

6. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle oder Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“;

7. die Entbuschung und einmalige, späte Mahd im zweijährigen Abstand im Lebensraumtyp „6430 Feuchte Hoch-staudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“;

8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Fütterungen

- auf Flächen, die den Lebensraumtypen „6430 Feuchte Hochstaudenfluren“, „8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas“, „8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation“ oder „8230 Silikatfelsen mit Fetthennen-Pioniervegetation“ zugeordnet werden und

- auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ oder „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;

10. der Gemeingebrauch gemäß § 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006;

11. das Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen;

12. die rechtmäßige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen;

13. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte und sonstige berechtigte Personen;

14. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang;

15. Instandhaltung von rechtmäßig errichteten Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen;

16. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.

(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.

§ 5 § 5

§ 5 Ziele des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Vogelarten gemäß Tabelle 1, Lebensraumtypen gemäß Tabelle 2 und der Tierarten gemäß Tabelle 3 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

(3) Das aktuelle Vorkommen der in Tabelle 2 genannten Lebensraumtypen und das Verbreitungsgebiet der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ ist in den Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3/3 maßgeblich.

§ 6 § 6

§ 6 Landschaftspflegeplan

(1) Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Vogelarten zu gewährleisten:

Tabelle 4:

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Bezeichnung Pflegemaßnahmen

der Art

A030 Erhalt von Altholzbeständen,

Schwarzstorch Außernutzungstellung von

Waldbeständen, Erhalt waldnaher Wiesen,

naturnaher Bachläufe und Feuchtflächen;

Sicherung bekannter Horststandorte durch

Ausweisung von Ruhezonen, Durchführung

von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb

der Balz- und Brutzeit

A072 Erhalt aufgelockerter Waldbestände

Wespenbussard und Altholzinseln, Verlängerung

der Umtriebszeit; Erhalt und Pflege

extensiver Wiesenflächen insbesondere in

Waldrandnähe, Durchführung von

Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der

Balz- und Brutzeit

A215 Sicherung der Brutplätze durch

Uhu Ruhezonen, Durchführung von

Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb der

Balz- und Brutzeit

A229 Sicherung von (potenziellen und

Eisvogel aktuellen) Brutplätzen, Schaffung

geeigneter Strukturen zur Anlage von

Bruthöhlen im Rahmen von

Wasserbaumaßnahmen

A234 Erhalt geeigneter Bäume zur Anlage

Schwarzspecht von Bruthöhlen (v.a. Buchen mit einem

Brusthöhendurchmesser größer 35 cm),

Erhalt von Altholzinseln,

Außernutzungstellung von Waldbeständen,

Erhöhung der Umtriebszeit, Durchführung

von Nutzungen/Maßnahmen nur außerhalb

der Balz- und Brutzeit

------------------------------------------------------------

2. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 5 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten:

Tabelle 5:

------------------------------------------------------------

Bezeichnung der Pflegemaßnahmen

Lebensräume

3150 Erhaltung der Gewässer bezüglich

Natürliche eutrophe Wasser- und Nährstoffhaushalt,

Seen mit einer Maßnahmen zur Verhinderung von

Vegetation des Nährstoffeinträgen (z. B. Anlage von

Magnopotamions oder Pufferstreifen, Reduktion der

Hydrocharitions Düngung im Nahbereich, effektive

Abwasserreinigung)

3260 Schutz und Erhaltung der

Flüsse der planaren Gewässerhydrologie; Maßnahmen zur

bis montanen Stufe mit Verhinderung von Nährstoffeinträgen

Vegetation des (z. B. Anlage von Pufferstreifen,

Ranunculion fluitantis Reduktion der Düngung im Nahbereich,

und des effektive Abwasserreinigung)

Callitricho-Batrachion

6430 Erhaltung eines möglichst

Feuchte unbeeinflussten natürlichen

Hochstaudenfluren der Störungsregimes; Entbuschung;

planaren und montanen Spätsommermahd im zweijährigen

bis alpinen Stufe Abstand; Anlage von Pufferstreifen

bei angrenzenden intensiv genutzten

landwirtschaftlichen Flächen

(Düngeverzicht oder Düngereduktion)

6510 Extensive Nutzung (ein- bis zweimalige

Magere Mahd, keine Düngung); Maßnahmen zur

Flachland-Mähwiesen Vermeidung von Nährstoffeinträgen

(Alopecurus pratensis, (z. B. Anlage von Pufferstreifen)

Sanguisorba officinalis)

9110 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Hainsimsen-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen

(Luzulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz;

Verlängerung der Umtriebszeit;

Belassen der Strauchschicht; Belassen

von Schlägerungsresten; Entfernung

nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter

Förderung gesellschaftstypischer

Gehölze; Wildstandsregulierung in

Richtung eines mit der Waldgesellschaft

verträglichen Wildstands, Schutz der

(Natur )Verjüngung

9130 Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen,

Waldmeister-Buchenwald Belassen von Altholzinseln; Belassen

(Asperulo-Fagetum) von liegendem und stehendem Totholz;

Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen

der Strauchschicht; Belassen von

Schlägerungsresten; Entfernung nicht

gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung bzw. Aufforstung unter

Förderung gesellschaftstypischer

Gehölze; Wildstandsregulierung in

Richtung eines mit der Waldgesellschaft

verträglichen Wildstands, Schutz der

(Natur )Verjüngung

9170 Mittelwaldnutzung; Nutzungsverzicht

Labkraut-Eichen- Einzelbäume (ausgenommen Hainbuchen),

Hainbuchen-wald Belassen von Altholzinseln; Förderung

(Galio-Carpinetum) der Eiche durch Lochhiebe oder

kleinflächige Kahlhiebe; Belassen von

liegendem und stehendem Totholz;

Verlängerung der Umtriebszeit bei

Eichen und anderen beigemischten

Edellaubbaumarten; Belassen der

Strauchschicht; Belassen von

Schlägerungsresten; Entfernung nicht

gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung unter Förderung der

gesellschaftstypischen Gehölze;

Wildstandsregulierung in Richtung eines

mit der Waldgesellschaft verträglichen

Wildstands; Schutz der (Natur-)

Verjüngung

9180* Begrenzung der Schlaggröße; Belassen

Schlucht- und von liegendem und stehendem Totholz;

Hangmisch-wälder Verlängerung der Umtriebszeit; Belassen

(Tilio-Acerion) der Strauchschicht; Belassen von

Schlägerungsresten; Entfernung nicht

gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung unter Förderung

gesellschaftstypischer Gehölze

91E0* Erhalt der Dynamik und der

Auenwälder mit Alnus Standortverhältnisse (laterale

glutinosa und Fraxinus Vernetzung mit den Fließgewässern,

excelsior (Alno-Padion, Anbindung von Nebenarmen, u.a.);

Alnion inca-nae, Nutzungsverzicht Einzelbäume;

Salicion albae) Belassen von Altholzinseln;

Belassen von liegendem und stehendem

Totholz; Verlängerung der Umtriebszeit;

Belassen der Strauchschicht; Belassen

von Schlägerungsresten; Entfernung

nicht gesellschaftstypischer Gehölze;

Naturverjüngung unter Förderung

gesellschaftstypischer Gehölze

9410 Dauernder Nutzungsverzicht

Montane bis alpine

bodensaure Fichtenwälder

(Vaccinio-Piceetea)

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und

3. einen günstigen Erhaltungszustand der in Tabelle 6 genannten Tierarten zu gewährleisten:

Tabelle 6:

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Bezeichnung Pflegemaßnahmen

der Art

1337 Erhalt des Ufergehölzsaums mit

Biber standortgerechten Gehölzen

1355 Erhalt von strukturierten Ufern

Fischotter mit Ufergehölzsäumen; Erhalt

naturnaher Gewässerabschnitte und

Kleingewässer

1324 Erhalt unterwuchsfreier bzw.

Großes Mausohr unterwuchsarmer Laub- und Mischwälder

sowie Wiesenflächen

1166 Erhalt von Kleingewässern; Maßnahmen

Kammmolch zur Sicherung bestehender Stillgewässer

im Bereich der Schlögener Schlinge

1193 Erhalt von Kleingewässern (flach,

Gelbbauchunke temporär bis episodisch); Entbuschung

im Bereich potenzieller Habitate

1061 Mahd nicht vor dem 1. September,

Dunkler auf wüchsigen Standorten ist

Ameisenbläuling zusätzlich eine Frühjahrsmahd vor dem

31. Mai möglich; Einschränkung der Düngung

1059 Mahd nicht vor dem 1. September, auf

Heller wüchsigen Standorten ist zusätzlich

Ameisenbläuling eine Frühjahrsmahd vor dem 31. Mai

möglich; Einschränkung der Düngung

1078 Erhalt feuchter Waldsäume

Spanische Flagge

1083 Erhalt alter, nicht allzu dichter

Hirschkäfer Eichenbestände; Belassen von Totholz

und alten Bäumen

1160 Erhalt von Schotterbänken in

Streber Stauwurzelbereichen sowie naturnaher

Bacheinmündungen; Reaktivierung

durchströmter Nebenarme und Inseln mit

Vegetation

1114 Erhalt von Schotterbänken in

Frauennerfling Stauwurzelbereichen, naturnahen

Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen

und Inseln mit Vegetation sowie einseitig

angebundenen Altarmen

1124 Erhalt von Schotterbänken in

Weißflossen- Stauwurzelbereichen, naturnahen

gründling Bacheinmündungen, durchströmten Nebenarmen

und Inseln mit Vegetation sowie einseitig

angebundenen Altarmen

1163 Erhalt naturnaher Bacheinmündungen,

Koppe Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

durchströmter Nebenarme und Inseln mit

Vegetation

1159 Erhalt durchströmter Nebenarme,

Zingel einseitig angebundener Altarme und

Inseln mit Vegetation sowie Schotterbänken

in Stauwurzelbereichen

1157 Erhalt einseitig angebundener Altarme,

Schrätzer Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

Vegetation

1130 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im

Schied Strom, einseitig angebundenen Altarmen,

Schotterbänken in Stauwurzelbereichen,

naturnahen Bacheinmündungen sowie

durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

Vegetation

2522 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,

Sichling einseitig angebundenen Altarmen,

durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

Vegetation

1139 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom

Perlfisch sowie durchströmten Nebenarmen und

Inseln mit Vegetation

2555 Erhalt von Ruhigwasserbereichen im Strom,

Donaukaulbarsch einseitig angebundenen Altarmen,

Schotterbänken in Stauwurzelbereichen sowie

durchströmten Nebenarmen und Inseln mit

Vegetation

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(2) Für das Naturschutzgebiet „Schlossberg Neuhaus“ in der Gemeinde St. Martin im Mühlkreis ist ausschließlich der Landschaftspflegeplan, der für dieses Gebiet mit Verordnung, LGBl. Nr. 97/2004, erlassen wurde, anzuwenden.

§ 7 § 7

§ 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

1. „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. 4.1979, S. 1 ff, in der Fassung der Richtlinie 2008/102/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008, ABl. Nr. L 323 vom 3.12.2008, S. 31 f;

2. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992,

S. 7 ff in der Fassung der Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 368 ff;

3. „Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008“:

Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer zweiten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, ABl. Nr. L 43 vom 13.2.2009, S. 63 ff.

§ 8 § 8

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 und § 5 Abs. 3 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/recht abrufbar.