(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) Außerhalb der im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete führen insbesondere nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:
1. auf allen Waldflächen innerhalb des Europaschutzgebiets
a) die Bewirtschaftung in Form
- der Einzelstammentnahme,
- von Kleinkahlhieben bis 0,2 ha im Schutzwald,
- der Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung im erforderlichen Umfang,
- der Entnahme von Fichten nach wirtschaftlichen Überlegungen sowie
- der Nutzung von Uferbegleitgehölzen;
b) die Anlage von Rückegassen und Lagerplätzen, sofern dafür keine Sprengung erforderlich ist;
c) mechanische Kulturvorbereitung und -pflege, einschließlich die Anwendung von Verbissschutzmitteln;
d) mechanische Forstschutzmaßnahmen;
e) Maßnahmen zum Schutz der Naturverjüngung;
2. die rechtmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie die rechtmäßige Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen ausgenommen
- auf jenen Flächen, die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden,
- auf Flächen, auf denen aktuell Brut- oder Schlafplätze der Art „1324 Großes Mausohr“ oder Brutplätze der Art „1083 Hirschkäfer“ festgestellt wurden und
- auf Flächen innerhalb des Vogelschutzgebiets „Oberes Donautal“ auf denen aktuell Brutplätze von Vogelarten der Tabelle 1 festgestellt wurden;
3. die rechtmäßige Durchführung von Kahlhieben und die Anlage und Verbreiterung von Forststraßen und Rückewegen auf Flächen, die dem Lebensraum „9110 Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)“ zugeordnet werden;
4. die Wiederbewaldung, Dickungspflege und Durchforstung in Lebensräumen der in Tabelle 2 unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen Baumartenzusammensetzung;
5. die zeitgemäße landwirtschaftliche Nutzung (§ 3 Z 17 Oö. NSchG 2001), ausgenommen auf Flächen,
- die einem Lebensraumtyp der Tabelle 2 zugeordnet werden oder
- die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ und „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;
6. die ein- bis zweimalige Mahd mit einmaliger Wirtschaftsdüngergabe (Festmist, Gülle oder Jauche) auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“;
7. die Entbuschung und einmalige, späte Mahd im zweijährigen Abstand im Lebensraumtyp „6430 Feuchte Hoch-staudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“;
8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
9. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Anlage von Fütterungen
- auf Flächen, die den Lebensraumtypen „6430 Feuchte Hochstaudenfluren“, „8150 Kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas“, „8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation“ oder „8230 Silikatfelsen mit Fetthennen-Pioniervegetation“ zugeordnet werden und
- auf Flächen, die Lebensräume der Arten „1061 Dunkler Ameisenbläuling“ oder „1059 Heller Ameisenbläuling“ darstellen;
10. der Gemeingebrauch gemäß § 8 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2006;
11. das Befahren der Donau mit Wasserfahrzeugen;
12. die rechtmäßige Benutzung der bestehenden Wege und Straßen;
13. das Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, durch von diesen beauftragte und sonstige berechtigte Personen;
14. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang;
15. Instandhaltung von rechtmäßig errichteten Bauwerken, Anlagen und Einrichtungen;
16. Maßnahmen im Rahmen des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie einschließlich der für den Betrieb dieser Anlagen behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen.
(3) Die Bestimmungen für die im § 2 Abs. 2 genannten Naturschutzgebiete bleiben unberührt.
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