LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird

Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West Autobahn angeordnet wird

In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Ziel der Verordnung

Die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 West Autobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian sollen verringert und somit die Luftqualität verbessert werden. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit der Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

§ 2 § 2

§ 2 Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 IG-L wird die Teilstrecke der A1 West Autobahn zwischen der Anschlussstelle Enns-Steyr bei km 154,966 und dem Knoten Haid bei km 175,574 festgelegt.

§ 3 § 3 Allgemeine Bestimmungen

(1) Immissionsbeitrag: Der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.

(2) Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 157,858 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein 3 verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt.

(3) PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1, Punkt 1.2) zusammengefasst. (Anm: LGBl.Nr. 30/2012)

(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 33 µg/m³ festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge. (Anm: LGBl.Nr. 3/2015, 27/2021)

(5) Verkehrszählstellen: Für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) und in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) situierten Verkehrszählstellen verwendet. Sie erfassen die in der Anlage 1 dargestellten Fahrzeugkategorien und somit die Verkehrszähldaten. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)

(6) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 dar. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)

§ 4 § 4

§ 4 Geschwindigkeitsbeschränkung

(1) Im Sanierungsgebiet wird

1. in Fahrtrichtung Wien zwischen km 168,15 (Koordinaten: E14,313382°, N48,227974°) im Gemeindegebiet von Linz und km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) im Gemeindegebiet von Enns und

2. in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) im Gemeindegebiet von Enns und km 167,64 (Koordinaten: E14,318597°, N48,230908°) im Gemeindegebiet von Linz

eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Abs. 2 bis 4 festgesetzt. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)

(2) Der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungsbedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen. Wenn der Schwellenwert (§ 3 Abs. 4) um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der direkte Immissionsbeitrag ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.

(3) Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet, wenn bei der im § 3 Abs. 2 genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird. Diese Anordnung wird aufgehoben, wenn dieser Wert um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, frühestens jedoch nach einer Stunde.

(4) Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer dieser Störung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet.

(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß Abs. 2 bis 4 gilt nicht, wenn nach der StVO 1960 niedrigere oder gleich hohe Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.

§ 5 § 5

§ 5 Kundmachung

(1) Die Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 4 ist gemäß § 14 Abs. 6c IG-L mit einem Verkehrsbeeinflussungssystem kundzumachen.

(2) Sofern die Anzeigenquerschnitte aus den sonstigen Gründen im Sinn des § 4 Abs. 4 zweiter Satz nicht geschaltet werden können, hat die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung abweichend von Abs. 1 durch Straßenverkehrszeichen im Sinn des § 52 StVO 1960 zu erfolgen. Die Standorte dieser Straßenverkehrszeichen entsprechen den Standorten der Anzeigenquerschnitte.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der eine immissionsabhängige Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 135/2007, außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage1_Algorithmus_397_101-2008

Anlage1_Algorithmus_398_101-2008

Anlage1_Algorithmus_399_101-2008

Anlage1_Algorithmus_400_101-2008

Anlage1_Algorithmus_401_101-2008

Anlage1_Algorithmus_402_101-2008

Anlage 2

Anl. 2

2.1. Vordefinierte Daten

Bezeichnung Wert Einheit Erläuterung
Name des Streckenabschnitts Kristein
EFA 1 Busse 0,9083 g/km Emissionsfaktoren 2019 gem. HBEFA 4.1 (AT)
EFA 2 MR 0,1771 g/km
EFA 3 PKW 0,5232 g/km
EFA 4 LNF 1,3199 g/km
EFA 5 LKW 0,7412 g/km
EFA 6 LZ 0,7412 g/km
EFA 7 SZ 0,7412 g/km
EFA 8 PKW mA 1,3199 g/km
EFA 9 Sonstige Fz 0,5232 g/km
NO-Plaus. Obergrenze 1800 μg/m³ Prüfung der NO-Imm.
NO-Plaus. Untergrenze 0 μg/m³
NO-Plaus. Sprunggrenze 500 μg/m³
NO2-Plaus. Obergrenze 400 μg/m³ Prüfung der NO2-Imm.
NO2-Plaus. Untergrenze 0 μg/m³
NO2-Plaus. Sprunggrenze 100 μg/m³
NOx-Plaus. Obergrenze 1500 ppb Prüfung der NOx-Imm.
NOx-Plaus. Untergrenze 0 ppb
NOx-Plaus. Sprunggrenze 500 ppb
vWind-Plaus. Obergrenze 20 m/s Prüfung der Windgeschw.
vWind-Plaus. Untergrenze 0 m/s
vWind-Plaus. Sprunggrenze 10 m/s
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Obergrenze 10000 Fz/h Prüfung der Anzahl Fz
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Untergrenze 0 Fz/h
Anzahl Fz je Kat. Plaus. Sprunggrenze 10000 Fz/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Obergrenze 150 km/h Prüfung der Fz-Geschw.
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Untergrenze 50 km/h
Fz-Geschw. je Kat. Plaus. Sprunggrenze 150 km/h
Optimierungskomp. (NOx oder NO2) NO2
Alpha (Parameter des Tau-Modells) 0,2 1 Parameter des Tau-Modells
E ns (Parameter des Tau-Modells) 200 g/h
NO2_HMW (Schwellenwert für NO2 HMW) 150 μg/m³ Dämpfung von NO2-Spitzen
NO2_Minimum (1-5 h) 80 μg/m³ Dämpfung von NO2-Spitzen
NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100) 9999 ppb Temporäre T100-Schaltung
NOx_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80) 9999 ppb Temporäre T80-Schaltung
Schwellenerhöhung NOx 1 ppb Vermeidung rascher Schaltwechsel
Schwellenerniedrigung NOx 1 ppb Vermeidung rascher Schaltwechsel
NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T100) 33 μg/m³ Temporäre T100-Schaltung
NO2_PKW (Schwellenwert für Beitrag PKW T80) 9999 μg/m³ Temporäre T80-Schaltung
Schwellenerhöhung NO2 1 μg/m³ Vermeidung rascher Schaltwechsel
Schwellenerniedrigung NO2 1 μg/m³ Vermeidung rascher Schaltwechsel
DNO2_Ueb (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 Nicht-PKW) 0,17 1 Direktemission NO2 im Abgas
DNO2_PKW (Rel. Volumenanteil Direktemission NO2 PKW) 0,34 1
FT (Umwandlungsfaktor ppb -- μg/m³ für NO2) 1,91 μg/m³/ppb Gem. Vorgabe EU
DEFA 1 Linearterm in EFA(v) für Busse -0,05533 g/km/(km/h) Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)
DEFA 2 Linearterm in EFA(v) für MR 0,01277 g/km/(km/h)
DEFA 3 Linearterm in EFA(v) für PKW -0,01826 g/km/(km/h)
DEFA 4 Linearterm in EFA(v) für LNF -0,05165 g/km/(km/h)
DEFA 5 Linearterm in EFA(v) für LKW -0,43460 g/km/(km/h)
DEFA 6 Linearterm in EFA(v) für LZ -0,43460 g/km/(km/h)
DEFA 7 Linearterm in EFA(v) für SZ -0,43460 g/km/(km/h)
DEFA 8 Linearterm in EFA(v) für PKW mA -0,05165 g/km/(km/h)
DEFA 9 Linearterm in EFA(v) für Sonst -0,01826 g/km/(km/h)
NkoefA (A-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion) -0,155 1 Abh. des Volumen-Verhältnisses NO2/NOx von NOx
NKoefB (B-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion) 1 1
NKoefC (C-Koeffizient in NO2/NOx(NOx)-Funktion) 0,00015 1
Wahl der Näherungsfkt. NO2/NOx LOG
vs 1 Standard-Geschwindigkeit für Busse 94 km/h Zu den EFA (Nr. 02-10) gehörende Geschwindigkeiten
vs 2 Standard-Geschwindigkeit für MR 120 km/h
vs 3 Standard-Geschwindigkeit für PKW 120 km/h
vs 4 Standard-Geschwindigkeit für LNF 120 km/h
vs 5 Standard-Geschwindigkeit für LKW 86 km/h
vs 6 Standard-Geschwindigkeit für LZ 86 km/h
vs 7 Standard-Geschwindigkeit für SZ 86 km/h
vs 8 Standard-Geschwindigkeit für PKW mA 120 km/h
vs 9 Standard-Geschwindigkeit für sonstige Fz 120 km/h
qDEFA 1 Quadratterm in EFA(v) für Busse 0,000290 g/km/(km/h)^2 Geschwindigkeits-Abh. der EFA gem. HBEFA 4.1 (AT)
qDEFA 2 Quadratterm in EFA(v) für MR -0,000054 g/km/(km/h)^2
qDEFA 3 Quadratterm in EFA(v) für PKW 0,000119 g/km/(km/h)^2
qDEFA 4 Quadratterm in EFA(v) für LNF 0,000352 g/km/(km/h)^2
qDEFA 5 Quadratterm in EFA(v) für LKW 0,002539 g/km/(km/h)^2
qDEFA 6 Quadratterm in EFA(v) für LZ 0,002539 g/km/(km/h)^2
qDEFA 7 Quadratterm in EFA(v) für SZ 0,002539 g/km/(km/h)^2
qDEFA 8 Quadratterm in EFA(v) für PKW mA 0,000352 g/km/(km/h)^2
qDEFA 9 Quadratterm in EFA(v) für sonstige Fz 0,000119 g/km/(km/h)^2
Einschaltung Prognoseterm ja

(Anm: LGBl.Nr. 25/2011, 3/2015, 27/2021)

Anlage2_Parameter_405_101-2008

Anlage2_Parameter_406_101-2008