(1) Im Sanierungsgebiet wird
1. in Fahrtrichtung Wien zwischen km 168,15 (Koordinaten: E14,313382°, N48,227974°) im Gemeindegebiet von Linz und km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) im Gemeindegebiet von Enns und
2. in Fahrtrichtung Salzburg zwischen km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) im Gemeindegebiet von Enns und km 167,64 (Koordinaten: E14,318597°, N48,230908°) im Gemeindegebiet von Linz
eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß den Abs. 2 bis 4 festgesetzt. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)
(2) Der direkte Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird auf Grund der Immissionsmesswerte für Stickstoffdioxid, der Prognose der Ausbreitungsbedingungen und der Verkehrszähldaten ermittelt und mit dem Schwellenwert verglichen. Wenn der Schwellenwert (§ 3 Abs. 4) um mindestens 1 µg/m³ überschritten wird, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Der direkte Immissionsbeitrag ist jede halbe Stunde neu zu berechnen. Wenn der Schwellenwert bei den fortgesetzten Berechnungen um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, wird die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wieder aufgehoben. Sowohl die Anordnung als auch die Aufhebung einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist frühestens nach einer Stunde wieder zu ändern.
(3) Unabhängig vom direkten Immissionsbeitrag der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h dann angeordnet, wenn bei der im § 3 Abs. 2 genannten Luftmessstelle eine Schadstoffkonzentration für Stickstoffdioxid von 150 µg/m³ überschritten wird. Diese Anordnung wird aufgehoben, wenn dieser Wert um mindestens 1 µg/m³ unterschritten wird, frühestens jedoch nach einer Stunde.
(4) Wenn auf Grund eines technischen Gebrechens die für die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlichen Daten nicht erhoben werden können oder die Berechnung der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsbeschränkung aus sonstigen Gründen für einen Zeitraum von mehr als 48 Stunden nicht durchgeführt werden kann, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer dieser Störung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet. Wenn die Anzeigenquerschnitte aus sonstigen Gründen nicht geschaltet werden können, wird für den im Abs. 1 genannten Bereich für die Dauer des Ausfalls der immissionsabhängigen Geschwindigkeitsregelung eine gleich bleibende Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet.
(5) Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß Abs. 2 bis 4 gilt nicht, wenn nach der StVO 1960 niedrigere oder gleich hohe Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.
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