(1) Immissionsbeitrag: Der auf Grund der Berechnung gemäß dem Algorithmus in der Anlage 1 unter Anwendung der Parameter gemäß Anlage 2 errechnete Anteil der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge an der Gesamtimmission, die bei der Luftmessstelle gemessen wird.
(2) Luftmessstelle: Für die Messung der Immissionen an Stickstoffdioxid wird die in Fahrtrichtung Salzburg bei Straßenkilometer 157,858 situierte Luftmessstelle Enns-Kristein 3 verwendet und werden damit die Immissionswerte für Stickstoffdioxid bestimmt.
(3) PKW-ähnliche Kraftfahrzeuge: Dazu werden von der TLS-konformen Verkehrsdatenerfassung in 8+1-Fahrzeugklassen die Klassen 2, 3 und 4 (Anlage 1, Punkt 1.2) zusammengefasst. (Anm: LGBl.Nr. 30/2012)
(4) Schwellenwert: Der zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung mit 33 µg/m³ festgelegte Wert des Immissionsbeitrags der PKW-ähnlichen Kraftfahrzeuge. (Anm: LGBl.Nr. 3/2015, 27/2021)
(5) Verkehrszählstellen: Für die Verkehrszählung werden die in Fahrtrichtung Wien bei km 155,75 (Koordinaten: E14,464368°, N48,203619°) und in Fahrtrichtung Salzburg bei km 155,68 (Koordinaten: E14,465320°, N48,203776°) situierten Verkehrszählstellen verwendet. Sie erfassen die in der Anlage 1 dargestellten Fahrzeugkategorien und somit die Verkehrszähldaten. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)
(6) Die in den Bestimmungen dieser Verordnung angegebenen Koordinaten sind im geodätischen Bezugssystem ETRS89 (Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989) erstellt und als Dezimalgrad (Notation DDD) angegeben (EPSG:4258). Die Koordinaten beziehen sich auf die Position des in Fahrtrichtung gesehen rechten Verkehrszeichens bzw. rechten Stehers einer Überkopfkonstruktion. Für die Zwecke dieser Verordnung stellen ausschließlich die jeweils angegebenen Koordinaten den Ortsbezug für den Beginn und das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 dar. (Anm: LGBl.Nr. 27/2021)
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