LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Schwarzenbergwiese" in Grünburg

V Naturschutzgebiet "Schwarzenbergwiese" in Grünburg

In Kraft seit 01. Juli 2005
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§ 1 § 1

(1) Die „Schwarzenbergwiese“ in der Gemeinde Grünburg, politischer Bezirk Kirchdorf a. d. Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000, die Vermessungspunkte durch das Koordinatenverzeichnis dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 werden zur Sicherung des Schutzzwecks folgende Maßnahmen festgelegt:

1. die Wiesenfläche ist jährlich nach dem 15. August, alle drei bis vier Jahre bereits ab dem 1. Juli zu mähen;

2. das Mahdgut ist nach dessen Abtrocknung von der Fläche zu entfernen;

3. im Fall der früheren Mahd ab dem 1. Juli ist das Mahdgut vor dessen Abtrocknung zu entfernen.

§ 3 § 3

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie durch von diesen beauftragte Personen;

2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Wildfütterung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

3. die Mahd der Wiesenflächen ab dem 15. August jeden Jahres, alle drei bis vier Jahre die Mahd ab dem 1. Juli.

§ 4 § 4

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlage (§ 1 Abs. 2) wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Grünburg, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.