Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sowie durch von diesen beauftragte Personen;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Wildfütterung und der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
3. die Mahd der Wiesenflächen ab dem 15. August jeden Jahres, alle drei bis vier Jahre die Mahd ab dem 1. Juli.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise