Gemäß § 25 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 werden zur Sicherung des Schutzzwecks folgende Maßnahmen festgelegt:
1. die Wiesenfläche ist jährlich nach dem 15. August, alle drei bis vier Jahre bereits ab dem 1. Juli zu mähen;
2. das Mahdgut ist nach dessen Abtrocknung von der Fläche zu entfernen;
3. im Fall der früheren Mahd ab dem 1. Juli ist das Mahdgut vor dessen Abtrocknung zu entfernen.
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