Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun, politischer Bezirk Wels-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.500 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neubewaldung mit Nadelholz oder nicht autochthonen Gehölzarten und Kahlschläge über 0,25 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. das Befahren mit Fahrzeugen im Zuge der zulässigen forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. das Begehen und Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen Wegen;
5. die Durchführung flussbaulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
6. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von diesen Beauftragte;
7. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2019)
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, beim Gemeindeamt Steinerkirchen an der Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.