Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen die Neubewaldung mit Nadelholz oder nicht autochthonen Gehölzarten und Kahlschläge über 0,25 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
3. das Befahren mit Fahrzeugen im Zuge der zulässigen forstwirtschaftlichen Nutzung;
4. das Begehen und Befahren mit Fahrrädern auf den vorhandenen Wegen;
5. die Durchführung flussbaulicher Maßnahmen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
6. das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen und durch von diesen Beauftragte;
7. die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2019)
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