(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, beim Gemeindeamt Steinerkirchen an der Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Almauen als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 49/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise