Vorwort
§ 1
§ 1
Bezeichnung als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Brunnenanlagen Heilham und Plesching der Linz Service GmbH für Infrastruktur und kommunale Dienste, Linz, in der Stadtgemeinde Linz sowie in der Stadtgemeinde Steyregg, wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 (Blatt 1 bis Blatt 8) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, sind in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid (Schutzgebiete für die Wasserversorgungsanlagen Heilham und Plesching) getroffen wurden oder werden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
(4) Bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG. 1959 bleiben von den in dieser Verordnung getroffenen Anordnungen unberührt.
§ 3
§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Wassergefährdende Maßnahmen:
a) die Errichtung oder Erweiterung von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102;
b) die Errichtung oder Erweiterung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AWG 2002, wobei gilt, dass Anlagen privater Haushalte, in denen zulässiger Weise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, bis zu einer Gesamtmenge von 10 m³ von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
c) die Errichtung oder Erweiterung von nicht der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2003, unterliegenden Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung;
d) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
e) die Errichtung von nicht der GewO 1994 oder dem Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002, unterliegenden Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum deutschen Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen, Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS vom 17. Mai 1999) mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 Liter, wobei gilt, dass Öllagerungen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 1.000 Liter von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
2. Eingriffe in den Untergrund:
a) die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen tiefer als 10 m über dem mittleren Grundwasserspiegel;
b) Aufgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei gilt, dass Eingriffe in den Untergrund bis zu einer Tiefe von 255 m ü.A. jedenfalls bewilligungsfrei sind, ebenso Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von bestehenden Anlagen;
3. Abwassertechnik:
die Errichtung oder Erweiterung von befestigten Flächen, die als Stellplätze für KfZ, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer, sofern ein Gesamtausmaß von 250 m² überschritten wird, wobei gilt, dass Instandhaltungsmaßnahmen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
4. Anlagen:
a) die Errichtung oder wesentliche Abänderung von gewerblichen oder industriellen Betrieben oder Betriebsanlagen, bei denen auf Grund der Betriebs- oder Produktionsweise wassergefährdende Stoffe (Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2, VwVwS vom 17. Mai 1999) mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 Liter eingesetzt, abgeleitet oder gelagert werden, wobei gilt, dass Öllagerungen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 1.000 Liter von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
b) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Dauerkleingartenanlagen gemäß § 27b Oö. Bauordnung;
c) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Friedhöfen;
d) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung (wie z.B. Campingplätze, Golfplätze, sonstige einem größeren Besucherstrom zugängliche Sportanlagen, Folgenutzungen von offen gelegten Grundwasserflächen und dgl.);
e) die Errichtung von militärischen Übungsplätzen einschließlich der dafür vorgesehenen Nutzungspläne sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;
f) die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003;
5. Forstwirtschaftliche Bewirtschaftung:
a) die länger als 2 Monate dauernde Lagerung von Holz von mehr als 1.000 m³;
b) die Bestandsumwandlung von Laubwald in immergrüne Nadelholzbestände;
c) die Bodenbearbeitung auf Waldflächen ab einer Größe von 1.000 m²;
d) die Düngung von Waldflächen.
§ 4
§ 4
Verbote
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig:
1. Wassergefährdende Maßnahmen:
a) die Errichtung von Deponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, wobei gilt, dass Deponien für Bodenaushub- und Abraummaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 m³ von diesem Verbot ausgenommen sind;
b) die Errichtung von Direktverdampferanlagen zur Gewinnung von Erdwärme oder zur Wärmenutzung von Gewässern, wobei Anlagen, die keine wassergefährdenden Stoffe (Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2, VwVwS vom 17. Mai 1999) als Kältemittel verwenden, vom Verbot ausgenommen sind;
c) die Aufbereitung oder Ablagerung radioaktiver Stoffe;
d) die Ablagerung oder der Einbau von Recyclingmaterial (z.B. Schlacke) im Zuge von Baumaßnahmen, sofern keine dauerhafte Versiegelung gewährleistet ist oder sofern die Maßnahme unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels stattfindet;
2. Abwassertechnik:
a) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern von unbeschichteten Metalldächern, sofern ein Gesamtausmaß von 50 m² überschritten wird;
b) die Versickerung von Abwässern, wobei gilt, dass die Versickerung unverschmutzter Kühlwässer von diesem Verbot ausgenommen ist;
c) die Errichtung oder Erweiterung von Verkehrs- und Parkflächen mit sickerfähigem Belag (z.B. Schotter) ohne ausreichende Bodenpassage (mindestens 0,3 m) und ohne aktiven Bodenkörper, sofern ein Gesamtausmaß von 250 m² überschritten wird, wobei gilt, dass Radwege, Gehwege oder Feldwege von diesem Verbot ausgenommen sind;
3. Land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung:
a) die bodenunabhängige Massentierhaltung;
b) der Einsatz von Pestiziden auf Waldflächen ab einer Größe von 1.000 m²;
c) die Rodung gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wobei gilt, dass Rodungen zum Zweck der geschützten Wasserversorgung von diesem Verbot ausgenommen sind, wenn eine mindestens flächenhaft gleiche Ersatzaufforstung im Schongebiet durchgeführt wird.
§ 5
§ 5
Gebot
Im gesamten Schongebiet (§ 2) ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 5. Auflage 1999, zulässig.
§ 6
§ 6
Strafbestimmung
Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.
§ 7
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die im § 5 angeführten "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" können beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, Institut für Bodenwirtschaft, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, bezogen werden. Die Richtlinien werden zusätzlich in der sich aus § 5 dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(4) Die im § 3 Z. 1 lit. e, im § 3 Z. 4 lit. a und im § 4 Z. 1 lit. b angeführte VwVwS vom 17. Mai 1999 kann beim Amt der Oö. Landesregierung, Kärntnerstraße 12, 4020 Linz, bezogen werden. Sie wird zusätzlich gemäß § 11 Abs. 5 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Magistrat der Stadtgemeinde Linz, beim Stadtamt Steyregg und bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.