§ 5
Gebot
Im gesamten Schongebiet (§ 2) ist die Ausbringung von Stickstoffdüngemitteln nur nach Maßgabe der "Richtlinien für die sachgerechte Düngung" des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, 1226 Wien, Spargelfeldstraße 191, 5. Auflage 1999, zulässig.
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