§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung:
1. Wassergefährdende Maßnahmen:
a) die Errichtung oder Erweiterung von öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren oder von öffentlich zugänglichen Sammelstellen für Problemstoffe gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102;
b) die Errichtung oder Erweiterung von ortsfesten Abfallbehandlungsanlagen gemäß § 37 Abs. 1 und 2 AWG 2002, wobei gilt, dass Anlagen privater Haushalte, in denen zulässiger Weise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden, bis zu einer Gesamtmenge von 10 m³ von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
c) die Errichtung oder Erweiterung von nicht der Gewerbeordnung 1994 (GewO1994), BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2003, unterliegenden Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von gefährlichen Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung;
d) die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme;
e) die Errichtung von nicht der GewO 1994 oder dem Gaswirtschaftsgesetz (GWG), BGBl. I Nr. 121/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2002, unterliegenden Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe (Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum deutschen Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen, Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS vom 17. Mai 1999) mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 Liter, wobei gilt, dass Öllagerungen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 1.000 Liter von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
2. Eingriffe in den Untergrund:
a) die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen sowie die Errichtung, Erweiterung oder Auflassung dazu dienender Anlagen tiefer als 10 m über dem mittleren Grundwasserspiegel;
b) Aufgrabungen, Sprengungen, Bohrungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 3 m über dem mittleren Grundwasserspiegel, wobei gilt, dass Eingriffe in den Untergrund bis zu einer Tiefe von 255 m ü.A. jedenfalls bewilligungsfrei sind, ebenso Maßnahmen zur Wartung, Instandhaltung oder Sanierung von bestehenden Anlagen;
3. Abwassertechnik:
die Errichtung oder Erweiterung von befestigten Flächen, die als Stellplätze für KfZ, Verkehrs-, Lager- oder Manipulationsflächen genutzt werden sowie die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer, sofern ein Gesamtausmaß von 250 m² überschritten wird, wobei gilt, dass Instandhaltungsmaßnahmen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
4. Anlagen:
a) die Errichtung oder wesentliche Abänderung von gewerblichen oder industriellen Betrieben oder Betriebsanlagen, bei denen auf Grund der Betriebs- oder Produktionsweise wassergefährdende Stoffe (Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2, VwVwS vom 17. Mai 1999) mit einem Lagervolumen von insgesamt mehr als 200 Liter eingesetzt, abgeleitet oder gelagert werden, wobei gilt, dass Öllagerungen nach dem Stand der Technik bis zu einem Lagervolumen von insgesamt 1.000 Liter von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
b) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Dauerkleingartenanlagen gemäß § 27b Oö. Bauordnung;
c) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Friedhöfen;
d) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen zur Freizeitnutzung (wie z.B. Campingplätze, Golfplätze, sonstige einem größeren Besucherstrom zugängliche Sportanlagen, Folgenutzungen von offen gelegten Grundwasserflächen und dgl.);
e) die Errichtung von militärischen Übungsplätzen einschließlich der dafür vorgesehenen Nutzungspläne sowie von Feldtankstellen und Versorgungspunkten für Betriebsmittel im Rahmen von militärischen Übungen;
f) die Errichtung von Flugplätzen oder Außenlandebahnen nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2003;
5. Forstwirtschaftliche Bewirtschaftung:
a) die länger als 2 Monate dauernde Lagerung von Holz von mehr als 1.000 m³;
b) die Bestandsumwandlung von Laubwald in immergrüne Nadelholzbestände;
c) die Bodenbearbeitung auf Waldflächen ab einer Größe von 1.000 m²;
d) die Düngung von Waldflächen.
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