§ 4
Verbote
Im gesamten Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen nicht zulässig:
1. Wassergefährdende Maßnahmen:
a) die Errichtung von Deponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, wobei gilt, dass Deponien für Bodenaushub- und Abraummaterial, das durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, bis zu einer Gesamtmenge von 5.000 m³ von diesem Verbot ausgenommen sind;
b) die Errichtung von Direktverdampferanlagen zur Gewinnung von Erdwärme oder zur Wärmenutzung von Gewässern, wobei Anlagen, die keine wassergefährdenden Stoffe (Stoffe der Wassergefährdungsklassen 1, 2 oder 3 gemäß Anhang 2, VwVwS vom 17. Mai 1999) als Kältemittel verwenden, vom Verbot ausgenommen sind;
c) die Aufbereitung oder Ablagerung radioaktiver Stoffe;
d) die Ablagerung oder der Einbau von Recyclingmaterial (z.B. Schlacke) im Zuge von Baumaßnahmen, sofern keine dauerhafte Versiegelung gewährleistet ist oder sofern die Maßnahme unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels stattfindet;
2. Abwassertechnik:
a) die Errichtung von Anlagen zur punktförmigen Versickerung von Niederschlagswässern von unbeschichteten Metalldächern, sofern ein Gesamtausmaß von 50 m² überschritten wird;
b) die Versickerung von Abwässern, wobei gilt, dass die Versickerung unverschmutzter Kühlwässer von diesem Verbot ausgenommen ist;
c) die Errichtung oder Erweiterung von Verkehrs- und Parkflächen mit sickerfähigem Belag (z.B. Schotter) ohne ausreichende Bodenpassage (mindestens 0,3 m) und ohne aktiven Bodenkörper, sofern ein Gesamtausmaß von 250 m² überschritten wird, wobei gilt, dass Radwege, Gehwege oder Feldwege von diesem Verbot ausgenommen sind;
3. Land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung:
a) die bodenunabhängige Massentierhaltung;
b) der Einsatz von Pestiziden auf Waldflächen ab einer Größe von 1.000 m²;
c) die Rodung gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wobei gilt, dass Rodungen zum Zweck der geschützten Wasserversorgung von diesem Verbot ausgenommen sind, wenn eine mindestens flächenhaft gleiche Ersatzaufforstung im Schongebiet durchgeführt wird.
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