LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet Bad Schallerbach

V Grundwasserschongebiet Bad Schallerbach

In Kraft seit 16. März 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der bestehenden Heilquellen Bad Schallerbach TH 1 und TH 2 der Schwefelbad Schallerbach Ges.m.b.H. in Bad Schallerbach, wird in den Gemeinden Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Pichl bei Wels, Pollham, Scharten, Schlüßlberg, St. Marienkirchen an der Polsenz und Wallern an der Trattnach das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

§ 2

§ 2

Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt hierbei näherungsweise einem Kreis mit 5 km Radius, dessen Mittelpunkt (Heilquelle TH 1 auf Grundstück Nr. 897/2, KG. Schönau, Marktgemeinde Bad Schallerbach) durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y = +43 466,0 m und X = 5 343 462,5 m definiert ist. In der Anlage 2 ist das Schongebiet in einer parzellenscharfen Abgrenzung durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Mappenblätter 1 - 26) dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

§ 3

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

1. die Durchführung von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante;

2. die Grundwasserentnahme oder die Einbringung von Wässern aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante.

§ 4

§ 4

Strafbestimmung

Übertretungen des § 3 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG. 1959 bestraft.

§ 5

§ 5

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Pichl bei Wels, Pollham, Scharten, Schlüßlberg, St. Marienkirchen an der Polsenz und Wallern an der Trattnach, bei den Bezirkshauptmannschaften Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.