§ 2
Schongebietsgrenze
(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25.000 dargestellt. Die Grenze des Schongebietes folgt hierbei näherungsweise einem Kreis mit 5 km Radius, dessen Mittelpunkt (Heilquelle TH 1 auf Grundstück Nr. 897/2, KG. Schönau, Marktgemeinde Bad Schallerbach) durch die Koordinaten im Gauß-Krüger-System der Landesaufnahme Y = +43 466,0 m und X = 5 343 462,5 m definiert ist. In der Anlage 2 ist das Schongebiet in einer parzellenscharfen Abgrenzung durch Katasterpläne im Maßstab 1 : 2.000 (Mappenblätter 1 - 26) dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.
(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden, gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
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