§ 3
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Innerhalb des Schongebietes (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
1. die Durchführung von Grabungen, Bohrungen, Sprengungen oder Schürfungen aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante;
2. die Grundwasserentnahme oder die Einbringung von Wässern aller Art tiefer als 20 m unter Geländeoberkante.
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