§ 5
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Bad Schallerbach, Grieskirchen, Krenglbach, Pichl bei Wels, Pollham, Scharten, Schlüßlberg, St. Marienkirchen an der Polsenz und Wallern an der Trattnach, bei den Bezirkshauptmannschaften Eferding, Grieskirchen und Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des WRG. 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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