Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Laudachsee und die Laudachmoore in den Gemeinden Gmunden und St. Konrad, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebiets sind in der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 20/2013 durch den Plan im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellung, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich. (Anm: LGBl.Nr. 20/2013)
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die übliche zeitgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 207/1, KG. Traunstein, sowie der bewaldeten Teile der Grundstücke Nr. 719/1, KG. Schlagen, und Nr. 207/4, KG. Traunstein;
2. die Mahd der Wiesenfläche auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG Schlagen, außerhalb der Niedermoorbereiche;
3. die Mahd der Niedermoorbereiche auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG. Schlagen, sowie der in das Schutzgebiet einbezogenen Bereiche des Grundstücks Nr. 717, KG. Schlagen, nach dem 15. August sowie die Beweidung des Grundstücks Nr. 719/1, KG. Schlagen, durch einheimische Weidetiere im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
4. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
6. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Sinn des Oö. Fischereigesetzes;
7. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;
8. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;
9. das Betreten der nicht abgezäunten Bereiche, ausgenommen die Grundstücke Nr. 207/4, KG. Traunstein, und Nr. 1716, KG. Mühldorf II;
10. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere die Errichtung von Abzäunungen zum Zweck des Moorschutzes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
11. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Wegen;
12. der Betrieb sowie Instandhaltungsmaßnahmen an der bestehenden Senkgrube auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG Schlagen.
(Anm: LGBl.Nr. 20/2013)
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1a) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
abrufbar.
(Anm: LGBl.Nr. 20/2013)
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, hinsichtlich des Laudachsees sowie jene Teile der Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung 35/2000, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, außer Kraft.