(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1a) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und sind ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter
abrufbar.
(Anm: LGBl.Nr. 20/2013)
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000, hinsichtlich des Laudachsees sowie jene Teile der Verordnung, mit der der Traunstein als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 28/1963, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung 35/2000, die vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, außer Kraft.
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