LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Laudachsee und Laudachmoore" in Gmunden und St. Konrad§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 30. März 2013
Up-to-date

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die übliche zeitgemäße forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 207/1, KG. Traunstein, sowie der bewaldeten Teile der Grundstücke Nr. 719/1, KG. Schlagen, und Nr. 207/4, KG. Traunstein;

2. die Mahd der Wiesenfläche auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG Schlagen, außerhalb der Niedermoorbereiche;

3. die Mahd der Niedermoorbereiche auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG. Schlagen, sowie der in das Schutzgebiet einbezogenen Bereiche des Grundstücks Nr. 717, KG. Schlagen, nach dem 15. August sowie die Beweidung des Grundstücks Nr. 719/1, KG. Schlagen, durch einheimische Weidetiere im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

4. das Befahren mit Fahrzeugen im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

6. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Sinn des Oö. Fischereigesetzes;

7. das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;

8. das Betreten für wissenschaftliche Zwecke im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und dem Grundeigentümer;

9. das Betreten der nicht abgezäunten Bereiche, ausgenommen die Grundstücke Nr. 207/4, KG. Traunstein, und Nr. 1716, KG. Mühldorf II;

10. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere die Errichtung von Abzäunungen zum Zweck des Moorschutzes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

11. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Wegen;

12. der Betrieb sowie Instandhaltungsmaßnahmen an der bestehenden Senkgrube auf dem Grundstück Nr. 719/1, KG Schlagen.

(Anm: LGBl.Nr. 20/2013)

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